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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 34/18

Datum:
06.11.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 34/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1106.32SA34.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 12 O 58/18
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Verweisung, unverbindlich, Zivilkammer, Kammer für Handelssachen, Antrag des Beklagten, Streithelfer
Normen:
§§ 36 I Nr. 6, 66, 70 ZPO, 98, 101, 102 GVG
Leitsätze:

Die Verweisung von einer Zivilkammer an eine Kammer für Handelssachen kann eine beklagte Partei nur dann beantragen, wenn in ihrem Rechtsverhältnis zur klagenden Partei eine Handelssache vorliegt. Liegt eine solche nur im Prozessrechtsverhältnis zwischen einer zweitbeklagten Partei und der klagenden Partei vor, kann die erstbeklagte Partei den Antrag - nach einem Beitritt als Streithelferin der erstbeklagten Partei – auch als Streithelferin jedenfalls solange nicht stellen, solange es an einer wirksamen Zustellung der Klage an die erstbeklagte Partei fehlt. Eine Verweisung von der Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen kann in diesem Fall unwirksam sein.

 
Tenor:

Zuständig ist die allgemeine Zivilkammer.

 
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