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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 31/18

Datum:
20.09.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 31/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0920.32SA31.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 7 O 62/18
Schlagworte:
zuständiges Gericht im Gerichtsstandbestimmungsverfahren
Normen:
§ 36 I Nr. 3, II ZPO
Leitsätze:

In einem nach Klageerhebung gem. § 36 Abs. 1 Ne. 3 ZPO durchgeführten Gerichtstandbestimmungsverfahren ist nicht das - allein bezogen auf die allgemeinen Gerichtsstände der Prozessbeteiligten - übergeordnete Rechtsmittelgericht, sondern das gemeinsam nächsthöhere Gericht aller konkurrierenden Gerichte - zu diesen gehört auch das bereits angerufene Gericht - das "zunächst höhere Gericht" im Sinne von § 36 Abs. 1, 2 ZPO. Wäre demnach der Bundesgerichtshof das "zunächst höhere Gericht", ist das Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung berufen, zu dessen Bezirk das bereits mit der Sache befasste Gericht gehört.

 
Tenor:

Die Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 ZPO durch das Oberlandesgericht Hamm wird abgelehnt und die Sache zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesen.

 
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