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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 30/18

Datum:
26.10.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 30/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1026.32SA30.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 O 362/17
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Abgasskandal, Klage gegen Hersteller, unerlaubte Handlung, Verweisung, unverbindlich
Normen:
§§ 32, 36 I Nr. 6 ZPO, 823, 826 BGB, 263 StGB
Leitsätze:

Macht der Käufer eines vom sog. Abgasskandal betroffenen und bei einem Händler erworbenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB, 826 BGB) allein gegen den Hersteller geltend, kann ein Gerichtstand gem. § 32 ZPO an dem Ort begründet sein, an dem der Kaufvertrag abgeschlossen worden ist, und an dem Ort, an dem die Erfüllungshandlungen zu dem Vertrag vorgenommen wurden. Ein Gerichtsstand an den genannten Orten setzt einen schlüssigen Klagevortrag zu einer beim Abschluss des Kaufvertrages und/oder seiner Erfüllung begangenen unerlaubten Handlung voraus. Wird die Zuständigkeit von einem verweisenden Gericht rechtsfehlerhaft und mit einer den vorgetragenen Tatsachen nicht Rechnung tragenden Prüfung des § 32 ZPO verneint, kann der Verweisungsbeschluss grob fehlerhaft und damit unverbindlich sein.

 
Tenor:

Örtlich zuständig ist das Landgericht Arnsberg.

 
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