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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 27/18

Datum:
20.09.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 27/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0920.32SA27.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 29 C 97/18
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung
Normen:
§ 36 I Nr. 6 ZPO
Leitsätze:

Eine rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO setzt die Mitteilung der Entscheidung an die Parteien voraus. Solange diese nicht erfolgt ist, handelt es sich um einen akteninternen, den Parteien gegenüber nicht wirksamen Vorgang. Das zur Zuständigkeitsbestimmung angerufene Gericht hat die unterbliebene Mitteilung nicht nachzuholen, sondern eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO abzulehnen.

 
Tenor:

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

 
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