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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 24/18

Datum:
19.07.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 24/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0719.32SA24.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 9 O 145/18
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, sachliche Zuständigkeit, Schmerzensgeld
Normen:
§§: 36 I Nr. 6, 261 III, 281 II, 506 ZPO
Leitsätze:

Erhöht ein Kläger bei einer unbezifferten, auf Zahlung von Schmerzensgeld gerichteten Klage unter Vortrag eines weitergehenden Schadens seine Mindestvorstellung hinsichtlich des von ihm begehrten Schmerzensgeldes von einem Betrag unter 5.000 Euro auf einen Betrag über 5.000 Euro, kann es vertretbar sein, eine quantitative Klageerweiterung anzunehmen, die zu einer Erhöhung des Streitwertes führt und gem. § 506 ZPO die Verweisung des Rechtsstreits vom Amtsgericht an das Landgericht rechtfertigt. Bei einem so bezifferten Mindestbetrag, hinter dem der Streitwert nicht zurückbleiben darf, kommt es nicht darauf an, ob die geschilderten Verletzungsfolgen tatsächlich ein Schmerzensgeld in der vorgestellten Größenordnung rechtfertigen können.

 
Tenor:

Zuständig ist das Landgericht Hagen.

 
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