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Oberlandesgericht Hamm, 30 Sch 2/18

Datum:
03.07.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
30. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
30 Sch 2/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0703.30SCH2.18.00
 
Tenor:

wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus der vom Senat mit Beschluss vom 11.04.2018 für vollstreckbar erklärten Ziffer 4 des Schiedsspruchs vom 03.05.2017 dem Schiedskläger und Antragsgegner (Schuldner) die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, sowie ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, oder die Anordnung einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht (§ 890 Abs. 2 ZPO).

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner (§ 891 S. 3 i.V.m. §§ 91 ff. ZPO).

 
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