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Oberlandesgericht Hamm, 2 U 239/17

Datum:
11.10.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 239/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1011.2U239.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 19 O 53/15
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.10.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer – V. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung wird das vorgenannte Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und die Klägerin verurteilt, an die Beklagte weitere 33.484,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2013 zu zahlen.

Die weitergehende Widerklage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 86 % und die Beklagte zu 14 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung jeweils der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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