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Die Gehörsrüge der beteiligten Kindesmutter gegen den am 22.8.2018 erlassenen Beschluss wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
2Der als Anhörungsrüge zu behandelnde, gem. § 44 I 1 Nr. 2 FamFG statthafte und gem. § 44 II 1 FamFG rechtzeitig eingelegte Rechtsbehelf ist unzulässig, denn er genügt nicht den in § 44 II 1 Nr. 2, II 4 FamFG normierten Begründungsanforderungen.
3Nach dieser Vorschrift ist die Anhörungsrüge eines Verfahrensbeteiligten nur dann zulässig, wenn er mit ihr schriftlich darlegt, dass und in welcher Weise das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll (Rüge der Gehörsverletzung; vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. A., § 44 Rn. 44 f.). In der Begründung der Rüge sind diejenigen Tatsachen anzuführen, aus denen sich die gerügte Gehörsverletzung ergibt. Außerdem muss der Rügeführer dartun, was er im Fall einer Gelegenheit zur Äußerung zu einer bestimmten Tatsache oder einem bestimmten Sachvortrag eines anderen Beteiligten vorgetragen hätte und wie sich dies auf die Entscheidung des Gerichts ausgewirkt hätte oder hätte auswirken können (vgl. Keidel/Meyer-Holz, a. a. O., § 44 Rn. 30 ff. m. w. N.). Daran fehlt es.
4Die Ausführungen der Mutter des beteiligten Kindes in ihrer Rügeschrift vom 5.9.2018 und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 20.9.2018 enthalten die hierfür erforderlichen Angaben nicht. Sie beschränken sich auf Angriffe gegen die Anwendung materiellen Rechts, insbesondere gegen die in der Senatsentscheidung vom 22.8.2018 festgestellte Notwendigkeit der Trennung von Mutter und Kind und gegen die vom Senat ausführlich begründete Nichtberücksichtigung des von U im Rahmen seiner Anhörung geäußerten Willens.
5Darüber hinaus ist die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat vor seiner Entscheidung sämtlichen Beteiligten, insbesondere der Mutter und dem Kind Gelegenheit gegeben, sich zur Sache zu äußern und die Dinge aus ihrer Sicht darzustellen. Der Sachverhalt ist sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht ausführlich erörtert worden. Der Tatsachenvortrag der Beteiligten ist in seiner Entscheidung gebührend berücksichtigt worden. Tatsächliche Änderungen, die erst nach Erlass der Entscheidung eingetreten sind, können nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs i. U. d. § 44 I 1 Nr. 2 FamFG führen.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Eine Geschäftswertfestsetzung ist nicht veranlasst (vgl. Nr. 1800 KV FamGKG).
7Diese Entscheidung ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar (§ 44 IV 3 FamFG).