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Oberlandesgericht Hamm, 2 SAF 9/18

Datum:
08.06.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 SAF 9/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0608.2SAF9.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Altena, 8b F 37/18
Schlagworte:
örtliche Zuständigkeit / Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen
Normen:
§§ 232 Abs. 1, Nr. 2 FamFG, 281 Abs. 2, S. 4 ZPO
Leitsätze:

Fallen die in § 232 Abs. 1, Nr. 2 FamFG genannten alternativen Gerichtsstände am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes und an demjenigen des Elternteils, der für das Kind zu handeln befugt ist auseinander, kann der antragstellende Beteiligte zwischen den beiden in Betracht kommenden Gerichtsständen wählen.

2. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nicht schon dann, wenn das verweisende Gericht das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer zuständigkeitsbegründenden Norm unrichtig annimmt; hierzu bedarf es zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen.

 
Tenor:

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht – Familiengericht – Altena bestimmt.

 
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