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Oberlandesgericht Hamm, 2 SAF 20/18

Datum:
12.09.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 SAF 20/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0912.2SAF20.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Unna, 531/18
Schlagworte:
§ 17a GVG
Leitsätze:

Wird die gegen einen Verweisungsbeschluss die nach § 17 IV 3, VI GVG statthafte sofortige Beschwerde von einem Beteiligten nicht eingelegt, besteht aus der maßgeblichen Perspektive der Beteiligten grundsätzlich kein weitergehendes Bedürfnis dafür, die Frage der funktionellen Zuständigkeit gleichwohl auf Veranlassung desjenigen Spruchkörpers überprüfen zu lassen, an den das Verfahren verwiesen worden ist; angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17a II 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen.

 
Tenor:

Der Senat lehnt eine Entscheidung ab.

 
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