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Oberlandesgericht Hamm, 2 RBs 61/18

Datum:
07.05.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 RBs 61/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0507.2RBS61.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Schwelm, 60 OWi - 464 Js 1218/17 - 503/17
 
Tenor:

1.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des

Betroffenen als unzulässig verworfen.

2.

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Schwelm zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

 
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