Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Tatbestand des Urteils des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.06.2018 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es auf Seite fünf des Urteils im ersten Absatz heißt:
„(…) hat das Landgericht mit Teilurteil vom 07.12.2017 (…)“.
Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
2Das im Tatbestand des Senatsurteils auf Seite fünf im ersten Absatz genannte Datum des landgerichtlichen Urteils (16.11.2017 statt 07.12.2017) ist offensichtlich falsch, weil das angefochtene Urteil des Landgerichts am 07.12.2017 verkündet worden ist. Am 16.11.2017 hatte die mündliche Verhandlung stattgefunden. Es handelt sich so - auch mit Blick auf den Tenor des Senatsurteils - um eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 319 Abs. 1 ZPO, die entsprechend zu berichtigen ist.
3Im Übrigen ist der Berichtigungsantrag der Klägerin weder nach § 319 Abs. 1 ZPO noch nach §§ 320, 321 ZPO begründet.
4Soweit die Klägerin beantragt, den Tatbestand auf Seite vier letzter Absatz dahingehend zu berichtigen, dass es heißt, „der Zugewinnausgleichsanspruch“ sei abgetrennt und verwiesen worden, ist dies nicht zutreffend, denn abgetrennt und an das Familiengericht verwiesen wurde der Rechtsstreit über den Klageantrag gem. Klageerweiterungsschriftsatz vom 27.11.2016, der sich freilich auf den Zugewinnausgleichsanspruch bezog. Unklarheiten, die eine Berichtigung i.S.d. § 320 ZPO rechtfertigen könnten, bestehen insofern nicht.
5Ebenso wenig ist eine Berichtigung geboten im Hinblick auf die Formulierung auf Seite sechs des Urteils, weil damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden ist, worauf sich das Teilurteil des Landgerichts bezog.