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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 62/17

Datum:
15.05.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 U 62/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0515.27U62.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 6 O 129/16
 
Tenor:

I.

Dem Beklagten zu 2) wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist gewährt.

II.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung ist auch im Übrigen nicht geboten.

Der Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, KV Nr. 1222) wird hingewiesen.

 
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Auf den o.g. Hinweisbeschluss vom 15.05.2018 wurde die Berufung zurückgenommen.

 

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