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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 56/18

Datum:
13.11.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 56/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1113.26U56.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 3 O 6/16
Schlagworte:
Abgrenzung Diagnosefehler / Diagnoseirrtum
Normen:
BGB §§ 280, 823, 253
Leitsätze:

Das Übersehen einer nicht dislozierten Fraktur im oberen Sprunggelenk kann als Behandlungsfehler gewertet werden. Dass ein Berufsanfänger die Fraktur übersehen kann, führt nicht zu einem - haftungsrechtlich irrelevanten - Diagnoseirrtum. Ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch bei regelrechter Frakturversorgung eingetreten wären, ist eine Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. März 2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Feststellungsausspruch nur das Datum des 08.10.2012 gilt.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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