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Oberlandesgericht Hamm, 25 W 370/17

Datum:
12.03.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 W 370/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0312.25W370.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 7 T 203/17
Schlagworte:
Gerichtsvollziehergebühren bei nicht erledigter Amtshandlung, bedingter Pfändungsauftrag
Normen:
Ziff. 604 Anlage zu § 9 GvKostG, Ziff. 205 Anlage zu § 9 GvKostG
Leitsätze:

Bei einem Pfändungsauftrag des Gläubigers, der unter der Bedingung gestellt wird, dass die Pfändung "nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden (soll), soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben", entsteht keine Gebühr nach Ziff. 504 KV GvKostG zu § 9 GvKostG für eine nicht erledigte Amtshandlung, wenn sich aus dem Vermögensverzeichnis überhaupt keine auch nur möglicherweise pfändbaren beweglichen Gegenstände ergeben.

 
Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin vom 02.11.2017 werden die Beschlüsse des Landgerichts Bochum vom 11.10.2017 und des Amtsgerichts Witten vom 10.05.2017 aufgehoben und die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin X vom 07.07.2016 dahingehend abgeändert, dass von der Gläubigerin statt 64,65 EUR nur 46,65 EUR zu zahlen sind.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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