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Oberlandesgericht Hamm, 25 U 13/11

Datum:
27.04.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 U 13/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0427.25U13.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 44 O 72/10
Schlagworte:
Fortsetzung des Verfahrens nach Aufhebung eines nicht verkündeten, aber den Parteien als Urteilsausfertigung zugestellten Scheinurteils; Erledigung
 
Tenor:

1.Der Antrag des Klägers, festzustellen, dass sich sein Hauptsacheberufungsantrag aus der Berufungsbegründung vom 05.05.2011, soweit er ihn nach dem 10.05.2013 gestellt hat, erledigt hat, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des weiteren Berufungsverfahrens, soweit diese nach dem 10.05.2013 entstanden sind.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

4. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

5.Der Streitwert für das Berufungsverfahren nach dem 10.05.2013 wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.

 
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