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Oberlandesgericht Hamm, 22 U 121/17

Datum:
10.09.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Berichtigungsbeschluss
Aktenzeichen:
22 U 121/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0910.22U121.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 O 421/16
 
Tenor:

In dem Rechtsstreit wird die Kostenentscheidung des am 16.7.2018 verkündeten Urteils wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO in ihrem Ausspruch zur Verteilung der in erster Instanz entstandenen Gerichtskosten dahin berichtigt, dass diese zu 52 % der Beklagte zu 1) trägt.

Die offensichtliche Unrichtigkeit ergibt sich aus der doppelten Nennung derselben Partei bei der Verteilung derselben Kostenposition in der verkündeten Entscheidung, die richtige Parteibezeichnung aus den dem jeweiligen Wort „Beklagte“ vorangestellten Artikeln.

 
 

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