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Oberlandesgericht Hamm, 21 U 127/17

Datum:
22.02.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 U 127/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0222.21U127.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 6 O 165/17
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. August 2017 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen (6 O 165/17) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der  Beklagte vor der von ihm betriebenen Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.000 € festgesetzt.

 
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