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Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.09.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.541,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2013 sowie weitere 1.044,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 77 % und die Beklagte zu 23 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
2I.
3Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Maschinen- und Betriebsunterbrechungsversicherung auf Leistung wegen eines Schadens an einer von der Klägerin betriebenen Windkraftanlage in Anspruch.
4Die im Jahre 1999 errichtete Windkraftanlage ist mit einem sogenannten CMS-System ausgestattet. Dieses System registriert mechanische Stöße innerhalb der Anlage und stellt diese als Schwingungen dar.
5Der zwischen den Parteien geschlossenen Maschinenversicherung liegen die Allgemeinen Maschinen-Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AMB 2008) und die besonderen Bedingungen „GEO-CMS“ (im Folgenden: BB-GEO-CMS) zugrunde.
6Die AMB 2008 enthalten unter anderem folgende Regelungen (Anlage K1 zur Klageschrift, Anlagenband, dort S. 7 ff.):
7„§ A 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
81. Versicherte Gefahren und Schäden
9Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an versicherten Sachen (Sachschaden).
10Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen müssen, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet.
11Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
12a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
13b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
14[…]
15d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
16e) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
17[…]
185. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
19Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
20[…]
21h) durch
22aa) betriebsbedingte normale Abnutzung
23bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung
24cc) korrosive Angriffe oder Abzehrungen
25dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen.
26Diese Ausschlüsse gelten nicht für benachbarte Maschinenteile, die infolge eines solchen Schadens beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß aa) bis dd) bereits erneuerungsbedürftig waren.
27Die Ausschlüsse gemäß bb) bis dd) gelten ferner nicht in den Fällen von Nr. 1 a) und b), d) und e); ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion beurteilt, bei Bedienungs-, Material- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur Zeit der Herstellung;“
28In den BB-GEO-CMS ist unter anderem Folgendes geregelt (GA 50 f.):
29„Maschinenversicherung
306. Condition Monitoring System (CMS)
31[…]
32Bei Schäden wird von den Wiederherstellungskosten ein Abzug vorgenommen, durch den die dauernden Einflüsse des Betriebes berücksichtigt werden. Der Abzug ab dem 25. Betriebsmonat beträgt für: Getriebe, Generator und Lager (z.B. Getriebe-, Generator- und Rotorhauptlager) 0,75 % pro Monat ab Inbetriebnahme der Anlage (mit Condition-Monitoring-System), Rotorblätter 0,8 % pro Monat ab Inbetriebnahme der Anlage.
33Der Abzug wird jeweils ab dem Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme bzw. dem letzten Austausch der o.a. Bauteile durch neuwertige Bauteile angerechnet.
34Der Abzug ist auf 50 % der Wiederherstellungskosten begrenzt.“
35Der Vertrag sieht einen Selbstbehalt pro Schadensfall in Höhe von 5.000,- € vor.
36Hinsichtlich der Betriebsunterbrechungsversicherung ist in der Klausel TV-TK 2956 unter anderem Folgendes geregelt (Anlage K1 zur Klageschrift, Anlagenband, dort S. 19 f.):
37„§ 1 Gegenstand der Versicherung, Unterbrechungsschaden; Haftzeit
381. Gegenstand der Versicherung
39Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer im Versicherungsvertrag bezeichneten betriebsfertigen Sache (Maschine, maschinelle Einrichtung oder sonstige technische Anlage) infolge eines auf dem Betriebsgrundstück eingetretenen Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden.
40[…]
41§ 3 Sachschaden, versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
421. Sachschaden, versicherte Gefahren und Schäden
43Versichert sind Unterbrechungsschäden infolge Sachschäden an Sachen nach § A1 AMB 2008, die nach § A2 AMB 2008 dem Grund nach versichert sind. […]“
44Anfang Februar 2012 wurde bei der Windenergieanlage eine Ölanalyse durchgeführt, bei der metallische Verunreinigungen des Öls festgestellt wurden. Das Ergebnis der Analyse wurde der Klägerin übersandt verbunden mit der Bitte, bei der nächsten Inspektion, spätestens aber nach sechs Monaten eine weitere Probe zu übersenden (Anl. K9, GA 106).
45Mitte März 2012 wurde der Klägerin die Auswertung der Messungen des CMS-Systems für den Monat Februar 2012 übersandt. Die dabei registrierten Schwingungen waren erhöht.
46Die Klägerin veranlasste daraufhin eine Getriebeinspektion, die am 29.03.2012 stattfand. In dem Bericht kam der eingeschaltete Gutachter zu dem Ergebnis, dass keine Hinweise auf den absehbaren Ausfall einer Komponente der Windenergieanlage bestünden.
47Am 22.05.2012 wurden im Zuge von Wartungsarbeiten an der Anlage erhöhte Laufgeräusche und Metallpartikel im Ölfilter festgestellt.
48Die Klägerin beauftragte ein Ingenieurbüro mit der Untersuchung der Anlage. Dieses stellte einen Getriebeschaden fest und empfahl eine Stilllegung der Anlage und einen Austausch des Getriebes.
49Die Klägerin ließ die Reparatur durchführen, weshalb die Anlage vom 22.05.2012 bis zum 11.07.2012 stillgelegt war.
50Die Beklagte zahlte an die Klägerin einen Betrag von 10.000,- €, lehnte eine darüber hinausgehende Entschädigung aber ab. Sie vertrat die Auffassung, es handele sich um einen gemäß Nr. 5 lit. h) aa), bb) AMB 2008 nicht versicherten Schaden.
51Zuletzt forderte die Klägerin die Beklagte durch Schreiben vom 28.05.2013 unter Fristsetzung bis zum 14.06.2013 erfolglos zum Ersatz des entstandenen Schadens auf.
52Die Klägerin hat behauptet: Der Schaden sei unvorhergesehen eingetretenen. Er habe auch nicht auf einer normalen oder vorzeitigen Abnutzung beruht. Sie hat mit ihrer Klage unter Berücksichtigung eines hälftigen Abzugs gemäß Nr. 6 BB-GEO-CMS Reparaturkosten in Höhe von 93.029,39 € sowie einen Betriebsunterbrechungsschaden in Höhe von 15.728,96 € abzüglich der bereits von der Beklagten erbrachten Zahlung geltend gemacht.
53Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen T stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es stehe nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich um einen unvorhergesehen Schaden gehandelt habe, der auch nicht durch eine betriebsbedingte normale oder vorzeitige Abnutzung entstanden sei. Die geltend gemachten Reparaturkosten seien der Höhe nach belegt. Schließlich bestehe auch der Anspruch auf Ersatz des Unterbrechungsschadens in der geltend gemachten Höhe. Die Kammer folge dem Sachverständigen darin, dass die Reparaturdauer von 51 Tagen angemessen gewesen sei.
54Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der Anträge und der Begründung des Urteils wird auf dieses Bezug genommen (GA 193 ff).
55Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Eine Ersatzpflicht bestehe nicht, da es sich um eine betriebsbedingte Abnutzung gehandelt habe. Selbst wenn man den Primärschaden von dem Schaden an benachbarten Teilen abgrenzen könne, seien diese benachbarten Teile jedenfalls auch ihrerseits bereits erneuerungsbedürftig gewesen.
56Die Beklagte beantragt,
57das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
58Die Klägerin beantragt,
59die Berufung zurückzuweisen.
60Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht weiterhin geltend, es habe sich um einen unvorhergesehenen und nicht auf betriebsbedingter normaler oder vorzeitiger Abnutzung beruhenden Schaden gehandelt.
61Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
62Der Senat hat Beweis erhoben durch mündliche Anhörung Sachverständigen T in den Senatsterminen vom 21.08.2015 und vom 04.11.2016, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen T1 sowie schließlich durch mündliche Anhörung dieses Sachverständigen im Termin vom 23.02.2018. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsprotokolle vom 21.08.2015 (GA 331) nebst Berichterstattervermerk (GA 332 ff.), vom 04.11.2016 (GA 433 ff.) nebst Berichterstattervermerk (GA 443 ff.) und vom 23.02.2018 (GA 621 f.) nebst Berichterstattervermerk (GA 653 ff.) sowie auf das bei den Akten befindliche schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen T1 verwiesen.
63II.
64Die zulässige Berufung hat Erfolg, soweit die Beklagte zur Zahlung eines über 22.541,67 € hinausgehenden Betrages nebst Zinsen verurteilt wurde. Im Übrigen ist sie unbegründet.
651.
66Der Klägerin steht ein weiterer Anspruch gegen die Beklagte aus § 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag zu, allerdings lediglich in Höhe von 22.541,67 €.
67a)
68Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis erbracht, dass an der versicherten Windenergieanlage im Sinne von § A2 Nr. 1 S. 1 AMB 2008 eine unvorhergesehen eingetretene Beschädigung aufgetreten ist.
69aa)
70Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die versicherte Windenergieanlage in Form eines Getriebeschadens beschädigt wurde.
71bb)
72Diese Beschädigung trat unvorhergesehen ein.
73(1)
74Die Klägerin sah, was die Beklagte nicht bestritten hat, den Schadenseintritt tatsächlich nicht vorher.
75(2)
76Es steht ferner fest, dass dies gemäß § A2 Nr. 1 AMB 2008 unter Berücksichtigung des für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissens nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
77Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und außer Acht gelassen wird, was jedem einleuchten muss.
78Nach diesem Maßstab war es nicht grob fahrlässig, dass die Klägerin den Schadenseintritt nicht vorhergesehen hat.
79Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin bei Übersendung der Ölanalyse von Anfang Februar 2012 lediglich gebeten wurde, „bei der nächsten Inspektion, spätestens aber nach sechs Monaten“ eine erneute Probe zu übersenden. Sie musste daher das Ergebnis dieser Ölanalyse, selbst wenn es gewisse Auffälligkeiten zeigte, nicht zum Anlass für weitergehende Maßnahmen nehmen. Vielmehr durfte sie ohne grobe Fahrlässigkeit zumindest den Zeitraum von sechs Monaten abwarten.
80Als die Klägerin im März 2012 den Bericht des CMS-Systems für den Monat Februar 2012 erhielt, reagierte sie auf die darin festgestellten erhöhten Schwingungen unverzüglich durch die Veranlassung einer Getriebeinspektion. Auf die Inspektion wurde der Klägerin mitgeteilt, dass keine Hinweise auf einen bevorstehenden Ausfall einer Komponente bestünden.
81Auch wenn, wie der Sachverständige T1 ausgeführt hat, für einen Fachmann aufgrund der Ölanalyse und auch aufgrund des Berichts des CMS-Systems erkennbar war, dass eine Beschädigung der Anlage drohte, ist der Umstand, dass die Klägerin diese Beurteilung nicht anstellte, allenfalls als – wenn überhaupt – einfach fahrlässig anzusehen. Denn selbst der vom Landgericht bestellte und vom Senat im Termin vom 21.08.2015 angehörte Sachverständige T hat noch angegeben, er halte das Ergebnis der Ölanalyse für unauffällig. Angesichts einer in tatsächlicher Hinsicht derart schwierigen Sachlage war es seitens der Klägerin keinesfalls grob fahrlässig, dass sie keine weitergehenden Maßnahmen ergriff.
82b)
83Jedoch sind Ansprüche der Klägerin teilweise ausgeschlossen, weil es sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme um eine Beschädigung handelte, die im Sinne von § A2 Nr. 5 lit. h) bb) AMB 2008 auf betriebsbedingter vorzeitiger Abnutzung beruhten, und die entsprechenden Beschädigungen nur teilweise wieder in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind.
84aa)
85Es handelte sich um eine Beschädigung aufgrund einer betriebsbedingten vorzeitigen Abnutzung.
86(1)
87Der Schaden trat durch eine betriebsbedingte Abnutzung ein.
88(a)
89Der Sachverständige T1 hat für den Senat überzeugend dargelegt, dass die Ursache für die Beschädigung des Getriebes primär in Materialabplatzungen an zwei der insgesamt sechs Lager lag. Dieses abgeplatzte Material verteilte sich sodann über den Ölkreislauf und beschädigte nach und nach auch die übrigen Bauteile.
90Der Senat ist von der Richtigkeit dieser Einschätzung des Sachverständigen, an dessen Sachkunde und Erfahrung der Senat keine Zweifel hatte, überzeugt. Dem steht nicht entgegen, dass der Sachverständige T demgegenüber in seiner Anhörung vor dem Senat am 21.08.2015 zunächst angegeben hat, er halte es für sehr wahrscheinlich, dass der Schaden an der Rotorseite der Zwischenwelle vorgelegen habe. Denn im Senatstermin am 04.11.2016 hat der Sachverständige T bei einer vertieften Befragung schließlich angegeben, er sei aufgrund seiner Sachkunde nicht in der Lage, die Ursache des Schadens festzustellen.
91(b)
92Der Senat sieht es des Weiteren als erwiesen hat, dass die Materialabplatzungen nicht, wie es die Klägerin in den Raum gestellt hat, Folge eines singulären Ereignisses – etwa einer übermäßig starken einmaligen Windböe – waren, das auf die Windenergieanlage eingewirkt hätte.
93Der Sachverständige T1 hat für den Senat überzeugend dargelegt, dass das vorgefundene Schadensbild mit einem solchen Ereignis nicht in Einklang zu bringen ist, sondern dass es sich eindeutig um allmähliche betriebsbedingte Abnutzungserscheinungen wegen Materialermüdung handelte. Er hat bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat überzeugend ausgeführt, dass sich Ermüdungsschäden einerseits und Schäden durch ein plötzlich einwirkendes singuläres Ereignis deutlich unterscheiden ließen und es sich nach dem äußeren Schadensbild vorliegend eindeutig um einen Ermüdungsschaden handele.
94Der Umstand, dass der Sachverständige T in seiner Anhörung vor dem Senat am 21.08.2015 angegeben hat, irgendwo müsse „ein Ereignis stattgefunden haben“ und das Lager könne „geschädigt werden etwa durch eine starke Windböe“, steht dem nicht entgegen. Erstens hat dieser Sachverständige seine entsprechende Aussage nicht ähnlich differenziert wie der Sachverständige T1 konkret aus dem vorgefundenen Schadensbild hergeleitet. Zweitens litten die Ausführungen des Sachverständigen T insgesamt an dem bereits dargelegten Umstand, dass er – wie er in seiner Anhörung vor dem Senat am 04.11.2016 angegeben hat – die eigentliche Ursache des Schadens nicht feststellen konnte.
95Insgesamt sind die Ausführungen des Sachverständigen T daher nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen T1 zu begründen. Angesichts dessen bestand für den Senat keine Veranlassung, das Obergutachten eines dritten Sachverständigen einzuholen (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 412 Rn. 1).
96(c)
97Der von der Klägerin – zuletzt im Schriftsatz vom 09.03.2018 – vorgebrachte Einwand, mehrere andere von ihr betriebene Anlagen des gleichen Typs seien seit 1999 in Betrieb und wiesen keinen vergleichbaren Schaden auf, führt zu keiner anderen Beurteilung.
98Der Sachverständige T1 hat hierzu überzeugend ausgeführt, es komme keineswegs nur vereinzelt vor, dass eine entsprechende Anlage bereits nach 12 Jahren aufgrund betriebsbedingter Abnutzung defekt wird, mag dies auch bei den anderen von der Klägerin betriebenen Anlagen nicht der Fall sein.
99Wiederum führen die Ausführungen des Sachverständigen T aus den bereits dargelegten Gründen zu keiner anderen Beurteilung.
100(d)
101Ohne Erfolg verweist die Klägerin schließlich auf gesetzgeberische, etwa in § 25 EEG, die eine Nutzungsdauer von 20 Jahren zugrunde legen.
102Dem liegen pauschalierende Betrachtungen zugrunde, welche die auf den hier konkret zu beurteilenden Einzelfall bezogene überzeugende Feststellung des Sachverständigen T1, vorliegend handele es sich eindeutig um einen Schaden aufgrund ständiger Nutzung der Anlage, nicht in Frage stellen.
103(2)
104Zwar ist der Senat überzeugt, dass diese Abnutzung „vorzeitig“ war, weil der Sachverständige T1 überzeugend ausgeführt hat, dass andere Anlagen durchaus eine längere Lebensdauer erreichen können und in der überwiegenden Zahl auch tatsächlich erreichen.
105Der in den AMB 2008 geregelte Leistungsausschluss erstreckt sich aber gemäß § A2 Nr. 5 lit. h) bb) AMB 2008 auch gerade auf die vorzeitige betriebsbedingte Abnutzung.
106bb)
107Der Leistungsausschluss ist nicht seinerseits gemäß § A2 Nr. 5 lit. h) S. 3 AMB (insgesamt) unanwendbar.
108Nach dieser Regelung gelten „die Ausschlüsse gemäß bb) bis dd) […] ferner nicht in den Fällen von Nr. 1 a) und b), d) und e); ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion beurteilt, bei Bedienungs-, Material- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur Zeit der Herstellung; […].“
109(1)
110Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der entstandene Schaden nicht auf einem Bedienungsfehler, auf Ungeschicklichkeit oder auf vorsätzlichem Verhalten eines Dritten beruht (Nr. 1 lit. a). Ebenso ist unstreitig, dass keine Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen versagt haben (Nr. 1 lit. d).
111(2)
112Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass die beschädigte Anlage auch nicht an einem Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler litt.
113(a)
114Gemäß § A2 Nr. 5 lit. h) S. 3 AMB 2008 beurteilt sich das Vorliegen eines Konstruktionsfehlers nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion.
115Der Sachverständige T1 hat ausgeführt, dass erst ab dem Jahre 2004 sich die Erkenntnis durchsetzte, dass es sich bei Pendelrollenlagern in Planetenrädern nur um eine „mit Einschränkung geeignete Bauart“ handelte. Vor diesem Zeitpunkt seien Probleme mit derartigen Lagern jedoch nicht bekannt gewesen, so dass ihre Verwendung auch für die hier in Rede stehende – im Jahre 1999 errichtete – Anlage dem damaligen Stand der Technik entsprach.
116Von der Richtigkeit dieser Ausführungen ist der Senat überzeugt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Sachverständige T in seinem schriftlichen Gutachten (dort S. 7 und 8) ausgeführt hat, der Primärschaden liege “offensichtlich entweder in einem Ausführungsfehler (Lagerbohrung, IMS-Welle, Rotorseite) oder in einem Konstruktionsfehler (Planetenlager als Pendelrollenlager designed) begründet“. Denn seine Aussage, es könne bei hintereinander positionierten Pendelrollenlagern bauartbedingt von einer Fehlkonstruktion ausgegangen werden, blieb pauschal und ohne nähere Begründung.
117Dem gegenüber hat der Sachverständige T1 seine gegenteilige Einschätzung überzeugend mit Ausführungen dazu begründet, wann konkret Erkenntnisse zur nur eingeschränkten Geeignetheit dieser Konstruktionsart vorhanden waren.
118Auch insoweit ist die Einholung eines Obergutachtens deshalb nicht veranlasst.
119(b)
120Es lag auch kein Material- oder Ausführungsfehler vor.
121Gemäß § A2 Nr. 5 lit. h) S. 3 AMB 2008 beurteilt sich dies nach dem Stand der Technik zur Zeit der Herstellung.
122Gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen T1 steht für den Senat aus den bereits dargelegten Gründen fest, dass die Materialabplatzungen an den zwei der insgesamt sechs Lager des ersten Planeten nicht auf einem Materialfehler beruhten, sondern auf einer Ermüdung des Materials, die – verglichen mit anderen Anlagen – vorzeitig gewesen sein mag, aber dennoch schlicht durch den ständigen Betrieb der Anlage verursacht wurde, ohne dass von einer Fehlerhaftigkeit des Materials gesprochen werden könnte.
123Dem stehen die Ausführungen des Sachverständigen T nicht entgegen. Diesen kommt angesichts der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T1 kein Beweiswert zu, insbesondere auch deshalb, weil der Sachverständige T die genaue Schadensursache nicht herausarbeiten konnte.
124(3)
125Schließlich hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, dass der Leistungsausschluss in § A2 Nr. 5 lit. h) S. 3 AMB 2008 deshalb nicht anwendbar wäre, weil es sich im Sinne von § A2 Nr. 1 lit. e) um einen Sachschaden durch Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel handelte.
126Der Sachverständige T1 hat dazu auf entsprechende Vorhalte ausgeführt, dass die Materialabplatzungen aufgrund einer Materialermüdung in Folge der ständigen Pressungen und Überrollungen entstehen und ohne Weiteres auch dann auftreten können, wenn in einer Windenergieanlage ausreichend Öl und Schmierstoff vorhanden ist. Er hat dies dahingehend ergänzt, dass die Anlage der Klägerin ohnehin niemals ihr tatsächliches Lebensalter erreicht hätte, wenn sie schlecht geschmiert gewesen wäre.
127Die Klägerin hat damit – auch unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom 09.03.2018 – jedenfalls nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht, dass dies nicht der Fall und damit im Sinne von § A2 Nr. 1 lit. e) ein Öl- oder Schmiermittelmangel Ursache des Sachschadens war.
128cc)
129Der Leistungsausschluss gemäß § A2 Nr. 5 lit. h) bb) AMB 2008 ist jedoch gemäß § A2 Nr. 5 lit. h) S. 2 AMB 2008 teilweise unanwendbar, soweit der Anspruch der Klägerin sich auf „benachbarte Maschinenteile“ im Sinne dieser Regelung bezieht.
130(1)
131Eine nähere Bestimmung dessen, was unter einem „benachbarten“ Maschinenteil zu verstehen ist, fehlt in den AMB 2008.
132Der Senat folgt der Auffassung, wonach der Leistungsausschluss in § A2 Nr. 5 lit. h) bb) AMB 2008 eng – und dementsprechend der Wiedereinschluss in § A2 Nr. 5 S. 3 AMB 2008 weit – auszulegen ist dahingehend, dass der Leistungsausschluss allein das primär abgenutzte oder beschädigte Bauteil betrifft, nicht dagegen alle technisch abgrenzbaren Teile, die erst in der Folge beschädigt werden (ebenso Voit, in: Prölss/Martin, 30. Aufl. 2018, § 2 Nr. 4 AMB Rn. 9).
133Denn Unklarheiten in Allgemeinen Versicherungsbedingungen gehen nach dem Rechtsgedanken des § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Versicherers (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 14.06.2017 – IV ZR 161/16, VersR 2017, 1012, Rn. 11). Die Regelung in § A2 Nr. 5 lit. h) bb) AMB 2008 ist in diesem Sinne unklar, weil sie gänzlich offen lässt, ob beispielsweise auf eine funktionale Abgrenzbarkeit abzustellen ist oder auf eine technische – oder womöglich auch nur wirtschaftliche – Austauscheinheit.
134(2)
135In Anwendung dieser Grundsätze erfasst der Leistungsausschluss lediglich zwei der sechs Lager der Lagerung des ersten Planeten.
136Aufgrund der Beweisaufnahme ist der Senat überzeugt, dass wie vom Sachverständigen T1 dargelegt primär ein Schaden lediglich an diesen beiden Lagern entstanden ist.
137Der Sachverständige hat dies einleuchtend mit dem Zustand der einzelnen Lager begründet, wie er auf den Lichtbildern auf Seite 20 seines Gutachtens wiedergegeben ist. Er hat in der Folge für den Senat überzeugend ausgeführt, dass der Schaden an allen übrigen Bauteilen der Windenergieanlage dadurch entstand, dass die Materialabplatzungen sich insbesondere über die Schmierleitungen im gesamten Getriebe verteilt und dieses sodann weiter geschädigt haben.
138Aus den bereits dargelegten Gründen vermochten die Ausführungen des Sachverständigen T, der die Schadensursache letztlich überhaupt nicht ermitteln konnte, an dieser Wertung des Senats nichts zu ändern.
139(3)
140Die benachbarten Teile waren nicht ihrerseits aus den in § A2 Nr. 5 lit. h) AMB 2008 genannten Gründen bereits erneuerungsbedürftig.
141(a)
142Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Beweislast hierfür, wie die Beklagte meint, den Versicherungsnehmer trifft, weil es sich um ein negatives Tatbestandsmerkmal des Wiedereinschlusses handelt, oder ob – wofür einiges spricht – ein vom Versicherer zu beweisender „Wiederausschluss“ geregelt wird (für die letztgenannte Auffassung auch Voit, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 2 Nr. 4 AMB Rn. 9 a.E.).
143(b)
144Denn jedenfalls steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, dass die um die beiden primär geschädigten Lager herum liegenden „benachbarten“ Teile im Zeitpunkt ihrer Beschädigung noch nicht erneuerungsbedürftig waren.
145Der Sachverständige T1 hat hierzu zwar ausgeführt, dass die benachbarten Teile auch vor dem Schadensfall schon erste Ausbrüche der Oberfläche aufwiesen, die sich nach und nach vertieft hätten, was zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls den großflächigen Ausbruch von Material zur Folge gehabt hätte. Eine solche „Verschlimmerung“ des Zustandes an den benachbarten Teilen auch ohne Eintritt des Primärschadens hat er als sicher angesehen. Er hat jedoch auch betont, dass sich nicht präzise hätte sagen lassen, innerhalb welcher Zeit die benachbarten Teile ohne den Primärschaden völlig zerstört worden wären. Dazu hat er sich dahingehend festgelegt, dass dies sicher nicht innerhalb Wochenfrist zu erwarten gewesen wäre, dass die Anlage aber ebenso sicher auch nicht mehr zwei weitere Jahre gehalten hätte.
146Für den Senat einleuchtend hat er hieraus den Schluss gezogen, dass ein wirtschaftlich denkender „durchschnittlicher“ Anlagenbetreiber in einer solchen Lage die benachbarten Teile aber gerade nicht erneuert, sondern die Anlage einstweilen – wenn auch unter engmaschiger Beobachtung – weiter betrieben hätte.
147Diese für den Senat überzeugende Einschätzung verbietet es aber entgegen der – auch noch einmal im Schriftsatz vom 10.04.2018 geäußerten – Auffassung der Beklagten, die benachbarten Teile als „erneuerungsbedürftig“ im Sinne der AMB 2008 einzustufen, nur weil sie nicht mehr den technischen Idealzustand aufwiesen.
148c)
149Die Klägerin kann als Ersatz für die beschädigten benachbarten Teile einen Betrag in Höhe von 22.541,67 € beanspruchen.
150aa)
151Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls, so dass sich die von der Beklagten zu leistende Entschädigung nach den Regelungen über den Teilschaden gemäß § A7 Nr. 2 AMB 2008 richtet.
152Danach werden entschädigt alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen.
153Keine Entschädigung leistet der Versicherer jedoch gemäß § A7 Nr. 2 lit. c) aa) AMB 2008 für Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewesen wären.
154bb)
155Zur Wiederherstellung des früheren betriebsfertigen Zustandes sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Aufwendungen in Höhe von 75.083,33 € erforderlich.
156(1)
157Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T1 auch insoweit, als dieser die entsprechenden Kosten im Ausgangspunkt auf S. 28 seines schriftlichen Gutachtens in der rechten Spalte mit 77.250,- € beziffert hat.
158Die in der linken Spalte zusätzlich aufgeführten Kosten für die Überarbeitung des Gehäuses (2.200,- €), der Hohlwelle (3.900,- €) und des Planetenträgers (13.500,- €) sind demgegenüber nicht zu ersetzen, weil sie auch unabhängig von dem Versicherungsfall eingetreten wären.
159Versicherungsfall in diesem Sinne ist nicht die primäre Schädigung der beiden Lager in der Lagerung des ersten Planeten, weil diesbezüglich wie dargelegt der Leistungsausschluss gemäß § A2 Nr. 5 lit. h) bb) AMB 2008 eingreift. Ein die Beklagten zu Entschädigungsleistungen verpflichtender Versicherungsfall trat vielmehr erst ein, als in Folge dieses (nicht versicherten) Primärschadens weitere Schäden an Nachbarteilen eintraten.
160Zu diesem Zeitpunkt wäre aber nach den auch in diesem Punkt - und zur Höhe insgesamt - überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die Überarbeitung des Gehäuses, der Hohlwelle und des Planetenträgers ohnehin erforderlich gewesen, schon um den (nicht versicherten) primären Schaden an den beiden Lagern im ersten Planeten – mit dem die Anlage bereits nicht mehr hätte weiter betrieben werden können – zu beheben.
161Aus demselben Grund kann die Klägerin auch nicht die von ihr geltend gemachten Krankosten beanspruchen. Denn auch diesbezüglich ist der Senat aufgrund der nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen überzeugt, dass der Einsatz des Krans ebenso erforderlich gewesen wäre, um (nur) den Primärschaden zu reparieren. Der Sachverständige hat hierzu sehr anschaulich beschrieben, dass zur Reparatur eben dieses Primärschadens ohnehin das ganze Getriebe hätte heruntergeholt werden müssen, weil eine Reparatur oben am Windrad wegen des damit – insbesondere wegen der nötigen Abstützung des Rotors – erforderlichen Aufwandes sinnlos gewesen wäre.
162(2)
163Von dem Betrag von 77.250,- € sind die auf den nicht versicherten Primärschaden entfallenden Kosten für die Reparatur der beiden Lager in der Lagerung des ersten Planeten in Abzug zu bringen.
164Da die Kosten für das gesamte Planetengetriebe vom Sachverständigen mit 6.500,- € beziffert wurden und das Getriebe aus insgesamt sechs Lagern besteht, von denen zwei primär geschädigt wurden, entfällt demgemäß ein Betrag von 6.500,- € * 2/6 = 2.166,67 € auf den nicht versicherten Primärschaden.
165cc)
166Der sich daraus ergebende Restbetrag von 75.083,33 € ist, wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgegangen sind, gemäß Nr. 6 BB-GEO-CMS hälftig zu kürzen, wodurch die durch den Einbau neuer Bauteile eintretende Wertverbesserung pauschal abgegolten ist.
167dd)
168Es verbleibt ein Anspruch in Höhe von 37.541,67 €, von dem die unstreitig erbrachte Zahlung der Beklagten in Höhe von 10.000,- € sowie der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt in Höhe von 5.000,- € in Abzug zu bringen sind, so dass sich insgesamt der aus dem Tenor ersichtliche Betrag von 22.541,67 € ergibt.
169ee)
170Ein weitergehender Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Unterbrechungsschadens.
171Gemäß § 3 Nr. 1 der Klausel TV-TK 2956 sind nur solche Unterbrechungsschäden versichert, die infolge Sachschäden an Sachen nach § A1 AMB 2008 entstehen, die ihrerseits nach § A2 AMB 2008 dem Grunde nach versichert sind.
172Diese Voraussetzung ist hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erfüllt.
173Der Unterbrechungsschaden ist nicht „infolge“ eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens entstanden.
174Dieses Merkmal erfordert eine Kausalität zwischen einem versicherten Sachschaden und dem Unterbrechungsschaden, an der es aber vorliegend fehlt.
175(1)
176Der Sachverständige T1 hat bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat überzeugend ausgeführt, dass die Dauer der Betriebsunterbrechung gleich gewesen wäre, auch wenn nur der – wie dargelegt nicht versicherte – primäre Schaden an den beiden Lagern repariert worden wäre. Denn ohnehin hätte nach seinen Ausführungen, an denen der Senat keinen Anlass zu zweifeln hatte, das gesamte Getriebe abgebaut und sodann am Boden repariert werden müssen.
177(2)
178Ausgehend davon fehlt es an der Kausalität eines versicherten Sachschadens für den Unterbrechungsschaden.
179Zwar können in Fällen, in denen zwei Ereignisse einen Schaden herbeigeführt haben, von denen jedes ihn auch alleine verursacht hätte, beide Ereignisse im Rechtssinne kausal für den Schaden sein (sog. Doppelkausalität, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 20.02.2013 – VIII ZR 339/11, NJW 2013, 2018, Rn. 27; BGH, Urteil vom 04.04.2014 – V ZR 275/12, NJW 2015, 468, Rn. 16).
180So liegt der vorliegende Fall aber gerade nicht.
181Es handelt sich bei dem nicht versicherten Primärschaden und dem dadurch verursachten versicherten Folgeschaden an den Nachbarteilen nicht in diesem Sinne um zwei Ereignisse, die den Schaden im Sinne einer Doppelkausalität gemeinsam herbeigeführt haben.
182Vielmehr befand sich die Anlage bereits durch den Eintritt des Primärschadens in einem reparaturbedürftigen Zustand, der ihre vorübergehende Stilllegung für die Dauer der Reparatur erforderlich machte. Der sodann eingetretene weitere Schaden an den Nachbarteilen konnte folglich nicht mehr ursächlich für den bereits entstandenen Unterbrechungsschaden werden.
183Kausal für den Unterbrechungsschaden war damit allein der Eintritt des nicht versicherten Primärschadens.
184Auf die von der Klägerin zuletzt im Schriftsatz vom 09.03.2018 erörterte Frage, ob eine Reparaturdauer von 51 Tagen angemessen war, kam es deshalb nicht an.
1852.
186Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
187Die Beklagte befand sich spätestens mit Zugang des Schreibens vom 11.01.2013 im Verzug. Denn die Klägerin hat mit ihren Schreiben vom 19.11.2012 und vom 11.01.2013 die Beklagte nicht nur aufgefordert, sich über ihre Leistungsbereitschaft zu erklären, sondern in hinreichend bestimmter Weise aufgefordert, die geschuldete Leistung zu erbringen.
1883.
189Schließlich kann die Klägerin als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 BGB auch den Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beanspruchen, allerdings nur in Höhe von 1.044,40 € nebst Zinsen seit dem 18.01.2014.
190 191a)
192Im Zeitpunkt des erstmaligen Tätigwerdens ihrer Prozessbevollmächtigten in Form des an die Beklagte gerichteten Schreibens vom 28.05.2013 befand sich die Beklagte wie bereits dargelegt im Verzug.
193b)
194Der Anspruch besteht jedoch nur in Höhe von 1.044,40 €.
195Denn die Klägerin kann Freistellung von den Rechtsanwaltskosten nur in der Höhe verlangen, die dem berechtigten Teil ihrer Klageforderung entsprach. Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich derjenige Gegenstandswert zugrunde zu legen, welcher der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, Urteil vom 18.07.2017 – VI ZR 465/16, VersR 2017, 1282).
196Die von der Klägerin berechtigterweise geltend gemachte 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG betrug daher ausgehend von der berechtigten Forderung in Höhe von 22.541,67 € lediglich 1.024,40 €, so dass sich zuzüglich der Auslagenpauschale von 20,- € der aus dem Tenor ersichtliche Betrag von 1.044,40 € ergab.
197c) Der Anspruch ist seitens der Beklagten gemäß den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB ab dem 18.01.2014 zu verzinsen, nachdem die Klage der Beklagten am 17.01.2014 zugestellt worden ist (GA 22R).
1984.
199Aus den zuvor im Einzelnen dargelegten Gründen ist ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung aufgrund der - jeweils nicht nachgelassenen (§ 296a ZPO) - Schriftsätze der Klägerin vom 09.03.2018 und der Beklagten vom 10.04.2018 weder gemäß § 156 Abs. 2 ZPO erforderlich noch gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift veranlasst.
200III.
201Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO.
202Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).