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Die Berufung des Klägers gegen das am 07.12.2017 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Versicherungsmaklerin, auf Zahlung wegen fehlerhafter Beratung durch einen ihrer Geschäftsführer bei Abschluss einer Wohngebäudeversicherung in Anspruch.
4Nach Abschluss der Wohngebäudeversicherung Mitte 2012 kam es am 12.03.2017 zu einem Brandschaden mit einem Zeitwertschaden von 90.240,00 EUR. Der Versicherer lehnte seine Einstandspflicht ab, nachdem er den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung des Klägers bei Beantwortung der Zeichnungsfrage 3 im Antragsformular (GA 16) – nach übereinstimmender Auffassung der Parteien zurecht – angefochten hatte. Die Zeichnungsfrage 3 lautete:
5„Handelt es sich bei den eingetragenen Objekten, oder Teilen davon um ein Sanierungsobjekt oder leestehende Gebäude oder Gebäude zur Entmietung durch Sanierung?“
6Diese hatte der Kläger objektiv falsch mit „Nein“ beantwortet. Das Gebäude stand leer und sollte saniert werden.
7Der Kläger behauptet, die Antwort mit „Nein“ sei auf ausdrückliches Anraten des ihn beratenden Geschäftsführers der Beklagten erfolgt, obwohl er – der Kläger – diesen konkret auf die Frage angesprochen und dieser erwidert habe, die Frage könne verneint werden, da die „Sanierung zu Vermietungszwecken“ erfolge. Weiter wirft der Kläger der Beklagten vor, der ihn beratende Geschäftsführer der Beklagten habe nach einer Besichtigung des Gebäudes den Leerstand und die Sanierungsbedürftigkeit selbst positiv gekannt.
8Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der darlegungs- und beweisbelastet Kläger einen Beratungsfehler bereits nicht hinreichend dargelegt habe.
9Den behaupteten Besichtigungstermin habe der Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Ein Hinweis habe insoweit nicht erfolgen müssen, da die Beklagte substantiiert bestritten habe und der Kläger im Kammertermin hinreichend persönlich angehört worden sei.
10Im Übrigen zeige der eigene Vortrag des Klägers bereits keine Pflichtverletzung der Beklagten auf, da der Kläger gewusst habe, dass keine „Renovierung zu Vermietungszwecken“, sondern ein langfristiger Leerstand vorlag. Er habe damit die Frage auch nach dem behaupteten Verständnis der Beklagten falsch beantwortet.
11Bezüglich des weiteren erstinstanzlichen Vortrages, der Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts (GA 185-195) verwiesen.
12Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die Verletzung materiellen Rechts sowie Rechtsfehler bei der Tatsachenfeststellung durch das Landgericht rügt und sein erstinstanzliches Klagebegehren – unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens – weiterverfolgt.
13Er macht geltend, dass die Grundsätze der Beweiserleichterung im Rahmen von fehlenden Dokumentationen verkannt worden seien. Zudem habe das Landgericht zu strenge Anforderung an die Substantiierung hinsichtlich des Besichtigungstermins gestellt. Weiter sei die Frage, ob dem Kläger die Fehlerhaftigkeit des Antrags erkennbar gewesen sei, allenfalls eine Frage des Mitverschuldens nach § 254 BGB.
14Der Kläger beantragt unter Abänderung des angefochtenen Urteils,
151. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 90.240,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2017 zu zahlen;
162. die Beklagte zu verurteilen, ihn von einer Zahlung in Höhe von 3.831,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (Zustellung ist erfolgt am 07.11.2017) für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Sie verteidigt – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – die angefochtene Entscheidung.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
21Der Senat hat den Kläger und die Geschäftsführer der Beklagten persönlich angehört und den Sohn des Klägers als Zeugen vernommen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.06.2018 (GA 267 ff.) verwiesen. Bezüglich der Zeugenaussage wird auf den Berichterstattervermerk vom 28.06.2018 (GA 274 ff.) Bezug genommen.
22II.
23Die Berufung ist unbegründet.
24Dem Kläger stehen die geltend gemachten Haupt- und Nebenforderungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus § 63 Satz 1 VVG i. V. m. §§ 249 ff. BGB, zu.
25Der Kläger konnte bereits eine der Beklagten zurechenbare Pflichtverletzung ihres Geschäftsführers, insbesondere wegen Verstoßes gegen § 61 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht beweisen; einen Verstoß gegen § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG macht der Kläger bereits nicht geltend.
261. Allerdings gehen die Pflichten des Versicherungsmaklers weit. Er hat als Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz zu besorgen (vgl. BGH Urt. v. 10.3.2016 – I ZR 147/14, WM 2016, 1632 Rn. 18 m. w. N.; BGH Urt. v. 22.5.1985 – IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356 = VersR 1985, 930 = juris Rn. 11; OLG Hamm Urt. v. 30.4.2012 – 18 U 141/06, r+s 2015, 475 = juris Rn. 81; OLG Celle Urt. v. 6.4.2009 – 11 U 220/08, r+s 2011, 117 = juris Rn. 27; Matusche-Beckmann, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 3. Aufl. 2015, § 5 Rn. 274 ff.; Dörner in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 61 Rn. 8 f.).
27Vorliegend musste die Beklagte vor diesem Hintergrund das Antragsformular mit dem Kläger vollständig durchgehen und ausfüllen sowie insbesondere die Zeichnungsfragen beantworten lassen und etwaige Nachfragen des Klägers zutreffend selbst beantworten.
28Angesichts des von den Geschäftsführern der Beklagten im Senatstermin dargestellten, unstreitigen gebliebenen Konzepts der konkreten Gebäudeversicherung, die nicht abhängig war vom tatsächlichen Versicherungswert und von der Größe der zu versichernden Objekte o. ä., sondern hier maßgeblich nur von der Anzahl der zu versichernden Wohneinheiten und der Art der Nutzung, war die Beklagte jedoch nicht zu einer Besichtigung der zu versichernden Objekte verpflichtet. Insbesondere bedurfte es einer solchen Besichtigung auch nicht, um zu klären, ob es sich um ein (teilweise) bewohntes oder leer stehendes Gebäude / Sanierungsobjekt im Sinne der Zeichnungsfrage 3 handelte. Denn diese klare und eindeutige Frage, die auch unstreitig von dem beratenden Geschäftsführer der Beklagten gestellt und zwischen dem Kläger und dem beratenden Geschäftsführer der Beklagten besprochen worden ist, war ohne eine Untersuchung und Prüfung der zu versichernden Objekte einfach durch Nachfrage beim Versicherungsnehmer zu beantworten.
29Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof allgemein gehalten ausgeführt hat, der Makler müsse von sich aus das Risiko untersuchen und das Objekt prüfen (vgl. BGH Urt. v. 10.3.2016 – I ZR 147/14, WM 2016, 1632 Rn. 18; BGH Urt. v. 22.5.1985 – IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356 = VersR 1985, 930 = juris Rn. 11). Denn Untersuchung des Risikos und Prüfung des Objekts bedeutet nicht, dass stets ein Besichtigungstermin am zu versichernden Objekt zu erfolgen hätte. Eine Besichtigung ist nur erforderlich, wenn relevante Fragen sich nur auf diese Art und Weise klären lassen. Dies war hier aus den genannten Gründen nicht der Fall.
30Sollte der beratende Geschäftsführer der Beklagten hingegen gleichwohl eine Besichtigung der zu versichernden Objekte vorgenommen haben, hätte er den Antrag mit der unzutreffend beantworteten Zeichnungsfrage 3 nicht an den Versicherer weiterreichen dürfen (vgl. OLG Celle Urt. v. 6.4.2009 – 11 U 220/08, r+s 2011, 117 = juris Rn. 29-31 mit Anm. Neuhaus, jurisPR-VersR 6/2009 Anm. 3).
312. Dass die Beklagte diesen Pflichten nicht genügt hätte, weil der beratende Geschäftsführer der Beklagten die Zeichnungsfrage 3 trotz Besichtigung der zu versichernden Objekte und / oder trotz konkreter Nachfrage des Klägers falsch beantwortet ließ, lässt sich nicht feststellen.
32a) Der Kläger hat eine Besichtigung der zu versichernden Objekte seitens des beratenden Geschäftsführers der Beklagten nicht bewiesen.
33aa) Eine Beweislastumkehr oder überhaupt eine Beweiserleichterung findet hier nicht statt. Allerdings fehlt jede förmliche und überreichte Dokumentation (§ 61 Abs. 1 Satz 2, § 62 Abs. 1 VVG). Aber eine Dokumentation eines Besichtigungstermins war – jedenfalls im vorliegenden Einzelfall – bereits nicht erforderlich.
34Die Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht kann zu Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr führen. Ist ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht, auch nicht im Ansatz, dokumentiert worden, so muss grundsätzlich der Versicherungsvermittler beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist (vgl. BGH Urt. v. 13.11.2014 – III ZR 544/13, BGHZ 203, 174 Rn. 18 m. w. N.). Ein Besichtigungstermin ist aber, jedenfalls wenn wie hier kein solcher erforderlich war, schon kein nach § 61 Abs. 1 Satz 2, § 62 Abs. 1 VVG festzuhaltender Umstand, weil es sich nicht um eine „Information“ im Sinne von § 62 Abs. 1 Alt. 2 VVG handelt. § 62 Abs. 1 Alt. 2 VVG bezieht sich auf „Informationen“ nach § 61 Abs. 1 VVG, also wohl auf die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers sowie jedenfalls die Gründe für erteilten Rat. Hierzu gehört ein Besichtigungstermin als solcher nicht.
35bb) Hiernach ist eine Besichtigung nicht bewiesen.
36Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Gerichts von der vom Kläger behaupteten Tatsache erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH Beschl. v. 18.1.2012 – IV ZR 116/11, VersR 2012, 849 Rn. 9; siehe auch z. B. Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 3. Aufl. 2016, § 286 Rn. 19).
37Ein Besichtigungstermin ist weder durch die eigenen Angaben des Klägers noch durch die Angaben seines Sohnes als Zeugen bewiesen. Es bleiben nicht nur ernsthafte Zweifel. Nach Auffassung des Senats spricht sogar mehr dafür, dass keine Besichtigung stattfand.
38Ernstliche Zweifel ergeben sich bereits aus den Widersprüchen innerhalb ihrer Angaben, aber auch aus Widersprüche zwischen ihren Angaben.
39Beim Kläger selbst betrifft dies insbesondere die Umstände, unter denen es zum Besichtigungstermin gekommen sein soll. Zunächst hat es geheißen, dieser solle zwei bis drei Wochen nach dem Erstgespräch stattgefunden haben. Später hat es dann geheißen, der Besichtigungstermin habe erst viel später stattgefunden, nachdem die Eintragung im Grundbuch erfolgt gewesen sei.
40Die Angaben des Zeugen sind insbesondere widersprüchlich gewesen dahin, ob er und warum er sich für Besichtigungs- / Ortstermine bezüglich der streitgegenständlichen Objekte interessierte. Erst hat er angegeben, es habe sich bei dem behaupteten Besichtigungstermin um einen derart wichtigen Termin gehandelt, an dem er "total interessiert" gewesen sei, dass er wie bei Gesprächen mit der Bank teilgenommen habe. Später hat er dann ausgeführt, er wisse nicht so genau, wann der Besichtigungstermin gewesen sei, weil er sich für Versicherungen, Kaufpreis und Finanzierung nicht so sehr interessiert habe, sondern vor allem für Handwerkertermine.
41Untereinander sind die Aussagen des Klägers und des Zeugen widersprüchlich gewesen bezüglich des Zeitpunkts des Besichtigungstermins. Während der Kläger von einem Besichtigungstermin nach erfolgter Grundbucheintragung im Mai 2012 gesprochen hat, hat der Zeuge von einem Besichtigungstermin ca. einen Monat nach Abschluss des Notarvertrages im November 2011 berichtet. Auch die Schilderungen zum Treffen mit dem beratenden Geschäftsführer der Beklagten sind unterschiedlich gewesen. Während der Kläger geschildert hat, er und der Zeuge hätten vor den zu versichernden Objekten gewartet, hat der Zeuge angegeben, der beratende Geschäftsführer der Beklagten sei zuerst vor den zu versichernden Objekten gewesen und habe auf den Kläger und ihn gewartet.
42Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers und des Zeugen spricht vor allem auch die Aussage des beratenden Geschäftsführers der Beklagten, der unter Schilderung seiner langjährigen Berufserfahrung und unter Darlegung entsprechender Kenntnisse sehr plausibel ausgeführt hat, es habe für ihn keinerlei Grund bestanden, die Zeichnungsfrage 3 falsch zu beantworten. Denn – was unstreitig geblieben ist – die Beklagte hätte bei zutreffender Beantwortung der Zeichnungsfrage 3 einen anderen Versicherungsschutz vermitteln können und sich dabei finanziell jedenfalls nicht schlechter gestellt. Die einzige vernünftige Erklärung für das vom Kläger behauptete Fehlverhalten des ihn beratenden Geschäftsführers der Beklagten wäre mithin ein Vergessen der beim Besichtigungstermin festgestellten Umstände bis zum Zeichnungstag, was der Kläger aber – auch auf Nachfrage des Senats – gar nicht behaupten wollte. Im Gegenteil behauptet er gerade, dass am Zeichnungstag der Zustand des Objekts ausdrücklich Gesprächsgegenstand gewesen sei.
43cc) Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger den ihm obliegenden Beweis für den Besichtigungstermin aber selbst dann nicht geführt, wenn man ihm im Hinblick auf eine etwaige Dokumentationspflichtverletzung der Beklagten doch wenigstens eine Beweiserleichterung nach Maßgabe des § 287 ZPO zugutekommen ließe. Denn auch nach diesem erleichterten Beweismaßstab genügt die – hier bestehende – bloße Möglichkeit der behaupteten Tatsache nicht, sondern es ist jedenfalls eine – hier nicht gegebene – überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich (vgl. BGH Beschl. v. 13.4.2011 – IV ZR 36/10, VersR 2011, 1171 Rn. 12 f.).
44b) Der Kläger hat auch nicht bewiesen, dass der beratende Geschäftsführer der Beklagten zu der Zeichnungsfrage 3 erklärt hat, die Frage könne verneint werden, da die „Sanierung zu Vermietungszwecken“ erfolge.
45aa) Dem Kläger kommt auch hier weder eine Beweiserleichterung noch gar eine Beweislastumkehr zu gute.
46(1) Aus dem Fehlen einer Protokollbemerkung, eine bestimmte (falsche) Erläuterung sei nicht erfolgt, ergibt sich keine Beweiserleichterung dahin, dass es eine bestimmte falsche Erläuterung gab. Eine solche weitreichende Folge gibt § 61 Abs. 1 Satz 2, § 62 Abs. 1 VVG nicht her, auch nicht im Hinblick auf Sinn und Zweck der Dokumentationspflicht. Vermittler müssten ansonsten den gesamten Gesprächsverlauf nahezu wörtlich dokumentieren, da Versicherungsnehmer stets behaupten können, es sei eine relevante Frage falsch vom Versicherungsvermittler erläutert worden.
47(2) Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall eine Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr schon nicht in Betracht kommt, weil die – vorliegend zudem noch unstreitige – Bearbeitung von ausdrücklich im Antrag festgehaltenen Antragsfragen keine „Information“ im Sinne von § 62 Abs. 1 Alt. 2 VVG darstellt.
48(3) Schließlich ergibt sich eine Beweiserleichterung / -lastumkehr im konkreten Einzelfall auch nicht daraus, dass nicht allgemein festgehalten worden ist, wofür konkret – beispielsweise bewohntes oder unbewohntes Gebäude – der Kläger Versicherungsschutz begehrte.
49Zum einen war dies im Hinblick auf die konkrete Zeichnungsfrage 3 überflüssig.
50Zum anderen ist der Senat insoweit nach Anhörung des Klägers sowie aufgrund seines Prozessvortrages davon überzeugt, dass er ein Protokoll auch ohne eine entsprechende Eintragung ohne Weiteres hingenommen und nicht zum Anlass genommen hätte, seine Antwort auf Zeichnungsfrage 3 in Frage zu stellen. Die fehlende Protokollierung ändert mithin nichts an seiner (prozessualen) Situation. Zwar hat der Kläger insoweit im Senatstermin ausgeführt, er wisse nicht, wie er bei einem Protokoll mit einer falschen / fehlenden Eintragung zur Nutzung des Gebäudes reagiert hätte. Dies wiederspricht jedoch seinem schriftsätzlich Vortrag und vor allem seinen sonstigen mündlichen Ausführungen, dass er der behaupteten falschen Erläuterung der Zeichnungsfrage 3 geglaubt habe und das Thema damit für ihn erledigt gewesen sei. Er hätte mithin auch ein falsches / unvollständiges Protokoll ohne weiteres hingenommen.
51bb) Dass der beratende Geschäftsführer der Beklagten ihn im Zeichnungsgespräch zu Frage 3 konkret falsch beraten hätte, konnte der Kläger durch sei eigenen Angaben nicht beweisen. Zeugen für seine Behauptung stehen ihm nicht zur Verfügung.
52Gegen die Richtigkeit der Angaben des Klägers spricht vor allem die Aussage des beratenden Geschäftsführers der Beklagten, der sehr plausibel ausgeführt hat, es habe für ihn keinerlei Grund bestanden, die Zeichnungsfrage 3 falsch zu beantworten. Denn – was unstreitig geblieben ist – die Beklagte hätte bei zutreffender Beantwortung der Zeichnungsfrage 3 einen anderen Versicherungsschutz vermitteln können und sich dabei finanziell jedenfalls nicht schlechter gestellt. Eine Erklärung, warum der beratende Geschäftsführer der Beklagten die Zeichnungsfrage 3 gleichwohl falsch beantwortet gelassen haben sollte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch der zum Großhandelskaufmann ausgebildete und als Disponent tätige Kläger konnte dem Senat dies im Rahmen seiner Anhörung nicht nachvollziehbar erklären.
53cc) Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger den ihm obliegenden Beweis für die Falschberatung bezüglich Zeichnungsfrage 3 aber selbst dann nicht geführt, wenn man ihm im Hinblick auf eine etwaige Dokumentationspflichtverletzung der Beklagten doch eine Beweiserleichterung nach Maßgabe des § 287 ZPO zugutekommen ließe. Denn auch nach diesem erleichterten Beweismaßstab genügt die – hier bestehende – bloße Möglichkeit der behaupteten Tatsache nicht, sondern es ist jedenfalls eine – hier nicht gegebene – überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich (vgl. BGH Beschl. v. 13.4.2011 – IV ZR 36/10, VersR 2011, 1171 Rn. 12 f.).
5455
III.
56Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 1 und Satz 2, § 711 Satz 1, Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO.
57IV.
58Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.