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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 163/17

Datum:
02.05.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 163/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0502.20U163.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 9 O 181/16
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.09.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.099,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.09.2016 zu zahlen.

Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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