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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 91/18

Datum:
22.03.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 91/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0322.1WS91.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 64 StVK 1069/17 BEW
Schlagworte:
Verlängerung der Bewährungszeit
Normen:
StGB §§ 56 a Abs. 1, 56 f Abs. 2 S. 2
Leitsätze:

Der Senat schließt sich ausdrücklich der herrschenden Meinung an, dass eine - auch mehrfache - Verlängerung der Bewährungszeit bis zu der in § 56a Abs. 1 StGB vorgesehenen Höchstgrenze von 5 Jahren - unabhängig von der Dauer der zunächst bestimmten Bewährungszeit und ungeachtet der Regelung des § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB - immer möglich ist. Zulässig ist aber auch eine darüber hinaus gehende Verlängerung der Bewährungszeit, wobei sich die Vorschrift des § 56f Abs. 2 S. 2 StGB insoweit begrenzend auswirkt, als jede Verlängerung der Bewährungszeit ihre Grenze bei Erreichen des „absoluten Höchstmaßes“ von fünf Jahren zuzüglich der Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit erfährt.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 27.02.2013 – 2 Ls

60 Js 2876/12 151/12 – wird nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der hierdurch dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

 
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