Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 218/18

Datum:
04.10.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 218/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1004.1WS218.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 71 StVK 679/17
Schlagworte:
Reststrafenaussetzung; sachliche Zuständigkeit für Entscheidungen gemäß § 454 StPO nach Teilvollstreckung einer nachträglich einbezogenen Freiheitsstrafe
Normen:
StGB § 57 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2;; StPO §§ 454, 462a Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 2 S. 1
Leitsätze:

Der Senat schließt sich der obergerichtlichen Rechtsprechung an, nach der die aus einer vorausgegangenen (Teil-)Vollstreckung einer später einbezogenen Freiheitsstrafe gemäß § 462a Abs. 1 S. 2 StPO folgende Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer mit Rechtskraft der späteren Gesamtstrafenentscheidung endet. Mit dieser Gesamtfreiheitsstrafe war die Strafvollstreckungskammer noch nicht allein aufgrund der früheren (Teil-)Vollstreckung befasst im Sinne des § 462a Abs. 1 S. 1 StPO, wenngleich die vom Verurteilten wegen der früheren Strafe erlittene Strafhaft auf die neue Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der hierdurch dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung der 6. Großen Strafkammer des Landgerichts Arnsberg vorgelegt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank