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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 185/18

Datum:
03.05.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 185/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0503.1WS185.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 61 StVK 75/16
Schlagworte:
lebenslange Freiheitsstrafe, Führungsaufsicht, Vollverbüßung
Normen:
StGB §§ 68 Abs. 1, 68 f
Leitsätze:

1. Eine im Urteil erfolgende richterliche Anordnung der Führungsaufsicht im Sinne von § 68 Abs. 1 StGB kommt nur bei Straftaten in Betracht, bei denen das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht und der Verurteilte eine zeitige Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten verwirkt hat. Die Anordnung der Führungsaufsicht ist daher bei Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe ausgeschlossen.

2. Voraussetzung für den Eintritt der Führungsaufsicht bei Vollverbüßern ist nach § 68 f Abs. 1 S. 1 StGB, dass eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten vollständig vollstreckt worden ist. Bei lebenslangen Freiheitsstrafen kommt Führungsaufsicht daher nicht in Betracht. Auch wenn ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wird, entfällt die Führungsaufsicht, denn es fehlt gerade an der erforderlichen Vollverbüßung.

 
Tenor:

Der Beschluss vom 09.03.2018 wird hinsichtlich Ziffer 3. (Feststellung des Eintrittes von Führungsaufsicht sowie Bestimmung deren Dauer) aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der hierdurch dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

 
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