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Oberlandesgericht Hamm, 1 W 12/18

Datum:
29.03.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 W 12/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0329.1W12.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 25 O 358/17
Schlagworte:
richterlicher Hinweis Richterablehnung vorläufig Rechtsauffassung eindeutig deutlich
Normen:
ZPO § 42 , ZPO § 46, ZPO § 139
Leitsätze:

Richterliche Hinweise und Äußerungen im Rahmen der Prozessleitung, mit denen das Gericht seine Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu erkennen gibt, stellen in der Regel keinen Ablehnungsgrund dar.

Das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen Richter auszuwählen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 28.02.2018 (25 O 358/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000,00 € festgesetzt

 
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