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Nach der Neuregelung der Befugnis der Strafgefangenen zum Gewahrsam an Gegenständen im Strafvollzug in Nordrhein-Westfalen durch § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW ist – abweichend von der früher geltenden Regelung des § 83 Abs. 1 S. 2 StVollzG (Bund) – ein Tausch- oder sonstiger Handel unter Gefangenen nunmehr unabhängig vom Wert der fraglichen Gegenstände grundsätzlich unzulässig, wobei es den einzelnen Vollzugsanstalten unbenommen bleibt, z.B. durch entsprechende Hausordnungen entsprechende Zustimmungen in allgemeiner Form zu erteilen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt N in F wird zurückgewiesen, da die Rechtsbeschwerde ungeachtet der erfolgten Zulassung keine Aussicht auf Erfolg geboten hat (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ZPO).
Gründe:
2I.
3Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer einen Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung betreffend die von ihm begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der ihm seitens der JVA Bochum abverlangten Herausgabe von Milch zurückgewiesen, welche er zuvor von einem Mitgefangenen erhalten hatte.
4Die Strafvollstreckungskammer hat ausgeführt, der Antrag sei im Hinblick auf ein fehlendes Feststellungsinteresse unzulässig, namentlich liege auch keine konkrete Wiederholungsgefahr vor, da allein die bloße Möglichkeit einer eventuellen späteren erneuten Strafverbüßung in der JVA Bochum für deren Annahme nicht ausreiche. Der Antrag sei darüber hinaus auch unbegründet, da Gefangene gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG Nordrhein-Westfalen nur solche Gegenstände im Gewahrsam haben dürften, die ihnen von der Anstalt oder mit deren Erlaubnis überlassen worden seien, was hinsichtlich der streitgegenständlichen Milch nicht der Fall gewesen sei.
5Gegen den Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er u.a. geltend macht, dass ein Tauschhandel unter Mitgefangenen zulässig sei, soweit es sich um geringwertige Sachen handele. Daraus folge, dass die Annahme der Milch nicht genehmigungspflichtig und daher das Herausgabeverlangen der JVA rechtswidrig gewesen sei.
6Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes für unzulässig.
7II.
8Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde vorliegend zu, weil eine Rechtsprechung des in Nordrhein-Westfalen für die Entscheidung von Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen landesweit zuständigen Senats zur Zulässigkeit des Tausch- und sonstigen Handels unter Strafgefangenen nach Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen am 27. Januar 2015 bisher nicht vorliegt und eine entsprechende Klarstellung deshalb sinnvoll erscheint.
9III.
10Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat jedoch keinen Erfolg.
111.
12Soweit der angefochtene Beschluss im Rahmen der Sachdarstellung den Antrag des Betroffenen im vorliegenden Verfahren – ersichtlich versehentlich und wohl unter Übernahme aus einem anderen Verfahren, welches dem Senat ebenfalls zur Entscheidung vorgelegen hat – unrichtig dahingehend wiedergibt, es werde beantragt, „festzustellen dass die Anrede mit „Du“ durch T rechtswidrig gewesen ist“, führt dies nicht zur Aufhebung der Entscheidung. Tatsächlich verhält sich die Entscheidung in ihren Gründen zu dem Begehren des Betroffenen betreffend eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des Entzuges der von ihm entgegengenommenen Milch, so dass die unrichtige Wiedergabe des Antrages ersichtlich auf einem Schreibversehen beruht, welches das Ergebnis der Entscheidung nicht zum Nachteil des Betroffenen beeinflusst hat.
132.
14Es mag dahinstehen, ob entsprechend der Annahme der Strafvollstreckungskammer tatsächlich eine die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens begründende Wiederholungsgefahr nicht anzunehmen ist. In Anbetracht dessen, dass sich das Rechtsschutzbegehren des Betroffenen ersichtlich nicht allein auf den konkret streitgegenständlichen Liter Milch beschränkt, sondern generell auf die Zulässigkeit der Annahme geringwertiger Sachen von Mitgefangenen erstreckt, läge nach Bewertung des Senats durchaus die Annahme nahe, dass auch bei zu erwartenden kurzzeitigen Überstellungen des Betroffenen etwa zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen mit ähnlichen Konfliktlagen zu rechnen wäre.
15Einer abschließenden Entscheidung bedarf es insoweit jedoch nicht, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung – wie auch die Strafvollstreckungskammer zutreffend dargelegt hat – zumindest unbegründet gewesen ist.
16Während der Geltungsdauer des Strafvollzugsgesetzes des Bundes in Nordrhein-Westfalen war die Berechtigung der Gefangenen zum Gewahrsam an Gegenständen in der Vorschrift des § 83 StVollzG (Bund) geregelt, dessen Abs. 1 wie folgt lautet:
17§ 83 Persönlicher Gewahrsam. Eigengeld
18(1) Der Gefangene darf nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihm von der Vollzugsbehörde oder mit ihrer Zustimmung überlassen werden. Ohne Zustimmung darf er Sachen von geringem Wert von einem anderen Gefangenen annehmen; die Vollzugsbehörde kann Annahme und Gewahrsam auch dieser Sachen von ihrer Zustimmung abhängig machen.
19Dementsprechend war es den Gefangenen grundsätzlich gestattet, Sachen von geringem Wert von Mitgefangenen anzunehmen, und zwar ungeachtet der gleichzeitigen Ermächtigung der Vollzugsbehörde, auch die Annahme und den Gewahrsam derartiger Gegenstände von ihrer Zustimmung abhängig zu machen.
20Gemäß § 121 StVollzG NRW sind mit dessen Inkrafttreten die bisher geltenden Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes des Bundes mit Ausnahme einiger enumerativ aufgeführter Vorschriften, zu denen die Vorschrift des § 83 StVollzG (Bund) nicht gehört, ersetzt worden.
21Die Befugnis der Gefangenen zum Gewahrsam an Gegenständen ist nunmehr in § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW geregelt, welcher vom sachlichen Gehalt angesichts der Formulierung „Sie dürfen nur in Gewahrsam haben, was ihnen von der Anstalt oder mit deren Erlaubnis überlassen worden ist.“ mit der bisherigen Vorschrift des § 83 Abs. 1 S. 1 StVollzG (Bund) identisch ist. Eine weitere Regelung, die dem bisherigen § 83 Abs. 1 S. 2 StVollzG (Bund) betreffend die Sonderregelung hinsichtlich geringwertiger Sachen entspricht, enthält die Vorschrift demgegenüber nicht.
22Die Gesetzesmaterialien (Landtags-Drucksache 16/5413 S. 99) enthalten zu dieser Frage außer dem allgemein gehaltenen Hinweis, dass „die Vorschrift ... den in den Behandlungsgrundsätzen formulierten Angleichungsgrundsatz“ konkretisiere und „den Gefangenen in Anlehnung an die in §§ 19, 20 und § 83 StVollzG enthaltenen Regelungen Möglichkeiten zur Ausgestaltung ihrer Privatsphäre“ einräume, keine näheren Erläuterungen. Da jedoch auch keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass eine eventuell gewollte Übernahme der bisherigen Regelung des § 83 Abs. 1 S. 2 StVollzG (Bund) versehentlich unterblieben ist, ist nach Bewertung des Senats davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber mit der Neufassung der gesetzlichen Regelung dafür entschieden hat, hinsichtlich der Zustimmungsbedürftigkeit des Gewahrsams an Sachen bzw. deren Annahme eine Differenzierung nach deren Wert nicht mehr vorzunehmen. Dies führt zu der Bewertung, dass nach der gesetzlichen Ausgangslage ein Tausch- oder sonstiger Handel unter Gefangenen nunmehr grundsätzlich unzulässig ist (so auch Arloth/Krä, Strafvollzugsgesetze, 4. Aufl. 2017, zu § 15 StVollzG NRW, Rdnr. 2), wobei es den einzelnen Vollzugsanstalten andererseits unbenommen bleibt, z.B. durch entsprechende Hausordnungen entsprechende Zustimmungen in allgemeiner Form zu erteilen.
23Dass eine entsprechende allgemeine Regelung in der JVA Bochum zum maßgeblichen Zeitpunkt am 13. Dezember 2016 vorgelegen habe, hat der Betroffene mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht geltend gemacht. Soweit er im Rahmen der Begründung seiner Rechtsbeschwerde insoweit darauf beruft, entsprechendes sei „in zahlreichen Hochsicherheitsbehörden des Landes ausweislich der Hausordnung schriftlich festgelegt auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ handelt es sich unabhängig davon, dass das Bestehen einer entsprechenden Regelung in der JVA Bochum damit nicht geltend gemacht wird, um beschlussfremdes Vorbringen, welches im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Berücksichtigung zu finden vermag.