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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 95/18

Datum:
17.04.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 95/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0417.1VOLLZ.WS95.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 2 StVK 247/16
Schlagworte:
Strafvollzug: Zulässigkeit des Tausch- oder sonstigen Handels unter Strafgefangenen
Leitsätze:

Nach der Neuregelung der Befugnis der Strafgefangenen zum Gewahrsam an Gegenständen im Strafvollzug in Nordrhein-Westfalen durch § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW ist – abweichend von der früher geltenden Regelung des § 83 Abs. 1 S. 2 StVollzG (Bund) – ein Tausch- oder sonstiger Handel unter Gefangenen nunmehr unabhängig vom Wert der fraglichen Gegenstände grundsätzlich unzulässig, wobei es den einzelnen Vollzugsanstalten unbenommen bleibt, z.B. durch entsprechende Hausordnungen entsprechende Zustimmungen in allgemeiner Form zu erteilen.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt N in F wird zurückgewiesen, da die Rechtsbeschwerde ungeachtet der erfolgten Zulassung keine Aussicht auf Erfolg geboten hat (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ZPO).

 
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