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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 665/18

Datum:
20.12.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 665/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1220.1VOLLZ.WS665.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 161 StVK 84/18
Schlagworte:
Strafvollzug; Haftkostenbeitrag; Ablösung von der Arbeit; Unzulässigkeit eigener Ermessenserwägungen des Gerichts
Normen:
StVollzG § 115 Abs. 5; StVollzG NRW § 39
Leitsätze:

Wird die Ablösung eines Strafgefangenen von der Arbeit durch die JVA auf die Verweigerung der Abgabe einer Urinkontrolle und auf ein anderweitiges Disziplinarverfahren (bzw. den diesem zugrunde liegenden Vorfall) gestützt, ohne dass erkennbar wäre, dass die JVA hierbei beide Gründe alternativ bereits für sich genommen für geeignet erachtet hat, die Ablösung von der Arbeit zu rechtfertigen, stellt es eine unzulässige Ausübung eigenen Ermessens durch das Gericht dar, wenn es darauf abstellt, dass diese Ablösung allein schon aufgrund der Verweigerung von Urinkontrollen gerechtfertigt sei.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve zurückverwiesen.

 
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