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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 607/17

Datum:
15.02.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 607/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0215.1VOLLZ.WS607.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 101 StVK 3338/17
Schlagworte:
Strafvollzug: Vollzugsöffnende Maßnahmen; Feststellungsinteresse; Wiederholungsgefahr.
Normen:
StVollzG NRW § 53 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2.
Leitsätze:

1. Das Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung eines Begleitausgangs zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins kann unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr trotz einer zwischenzeitlichen Verlegung des Strafgefangenen in eine andere JVA zu bejahen sein, wenn der Verurteilte konkret darlegt, dass er noch weitere gerichtliche Termine wahrzunehmen und deshalb mit einer zwischenzeitlichen Rückverlegung in seine frühere JVA zu rechnen hat.

2. Die Verpflichtung der Vollzugsbehörde zur vollständigen Ermittlung der für ihre Entscheidung über vollzugsöffnende Maßnahmen nach § 53 Abs. 1 StVollzG NRW maßgeblichen Tatsachen kann verletzt sein, wenn sie ihre Entscheidung allein auf Grundlage von Einträgen in den in der JVA verwendeten IT-Programmen getroffen hat, ohne dass ersichtlich ist, warum z.B. keine Ablichtungen von der noch in einer anderen JVA befindlichen Personalakte gefertigt bzw. angefordert worden sind.

 
Tenor:

Soweit mit dem angefochtenen Beschluss der Antrag des Betroffenen zurückgewiesen worden ist, festzustellen, dass die am 01.08.2017 erfolgte Ablehnung einer Begleitausgangs zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins bei dem Landgericht Bochum am 18.08.2017 rechtswidrig war, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, der angefochtene Beschluss aufgehoben und festgestellt, dass die vorgenannte Ablehnung rechtswidrig war.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen, jedoch wird die gerichtliche Gebühr jeweils um 1/4 ermäßigt. Die Landeskasse hat insgesamt die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu 1/4 zu tragen.

Dem Betroffenen wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt N in F ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt, soweit sich der Betroffene gegen die am 01.08.2017 erfolgte Ablehnung eines Begleitausgangs wendet. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung von Rechtsanwalt N in F zurückgewiesen.

 
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