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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 602/17

Datum:
20.03.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 602/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0320.1VOLLZ.WS602.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 33a StVK 936 + 986/17
Schlagworte:
Strafvollzug: Verhältnis von Feststellungs- und vorbeugendem Verpflichtungsantrag; Feststellungsinteresse; Umfang der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4, StVollzG §§ 109 ff.
Leitsätze:

1. Die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, mit der eine JVA verpflichtet wird, einem Strafgefangenen in Zukunft eine bestimmte von ihm abonnierte Tageszeitung (möglichst) tagesaktuell zugänglich zu machen, bestimmen sich allein nach dem Entscheidungstenor und erstrecken sich daher auch dann nicht auf die Aushändigung weiterer Tageszeitungen, wenn den Gründen der Entscheidung sinngemäß zu entnehmen ist, dass eine entsprechende Verpflichtung für sämtliche abonnierte Tageszeitungen gegeben sei.

2. Zwar ist der Feststellungsantrag eines Strafgefangenen regelmäßig dann nicht als zulässig anzusehen, wenn dieser den damit verfolgten Zweck mit einer Gestaltungsklage ebenso gut oder besser hätte erreichen können. Wenn sich jedoch das Anspruchsbegehren nicht auf eine einmalige Maßnahme, sondern auf ein sich auch zukünftig fortlaufend wiederholendes Verhalten richtet (hier: auf pünktliche Aushändigung einer abonnierten Tageszeitung), ist für den entsprechenden – vorbeugenden – Verpflichtungsantrag auch im Verhältnis zu einem Feststellungsantrag ein Rechtsschutzbedürfnis erst anzunehmen, wenn im Hinblick auf die drohende Nichterfüllung der entsprechenden Verpflichtung in der Zukunft eine Wiederholungsgefahr anzunehmen bzw. nachvollziehbar dargelegt ist. In dieser Konstellation kann im Hinblick auf frühere Rechtsverletzungen ein Feststellungsantrag nicht ohne weiteres im Hinblick auf die Subsidiarität zu einem Verpflichtungsantrag als unzulässig verworfen werden, sondern ist im Einzelfall zu prüfen, ob für diesen Feststellungsantrag neben dem vorbeugenden Verpflichtungsantrag ein gesondertes, sich nicht allein in dem - bereits durch einen Verpflichtungsantrag abgedeckten - Interesse an der Beseitigung einer Wiederholungsgefahr erschöpfenden Rechtsschutzbedürfnis anzuerkennen ist bzw. ob andernfalls eine Auslegung des gesamten Antragsbegehrens als ausschließlich vorbeugender Verpflichtungsantrag geboten ist.

 
Tenor:

Dem Betroffenen wird ohne Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 18. September 2017 gewährt, da er diese Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hat.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Aachen zurückverwiesen.

 
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