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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 550/17

Datum:
06.02.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 550/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0206.1VOLLZ.WS550.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 StVK 309/16
Schlagworte:
Sicherungsverwahrungsvollzug; kein Betretungsverbot für die Zimmer der Sicherungsverwahrten; Abstandsgebot
Normen:
SVVollzG NRW §§ 1, 2, 14
Leitsätze:

Wie bei Hafträumen von Strafgefangenen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.05.1996 - 2 BvR 727/94 -, juris) liegt auch für die Zimmer der Sicherungsverwahrten im Sinne von § 14 SVVollzG NRW bei Beachtung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Grundrechtseingriff nicht schon darin, dass ein Vollzugsbediensteter diese Räume betritt. Der Sicherungsverwahrte hat insofern keinen Anspruch auf ein (hier: von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr) zeitlich begrenztes Betretungsverbot.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird im Umfang seiner Anfechtung mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.

Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung, der Antragsgegnerin zu verbieten gem. § 14 Abs. 2 SVVollzG NRW, ihn in seiner Mittagsruhe zwischen 13:00 Und 16:00 Uhr zu stören und seine gesetzlich verankerte Privat- und Intimsphäre zu respektieren und zu gewährleisten, wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die weiteren Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Betroffene (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

 
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