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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 532-533/17

Datum:
02.01.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 532-533/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0102.1VOLLZ.WS532.533.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 56 StVK 425-425/17
Schlagworte:
Strafvollzug: Bestandsschutz bezüglich genehmigten Besitzes.
Normen:
StVollzG NRW §§ 15 Abs. 2, 83 Abs. 3.
Leitsätze:

1. Allein die Verlegung eines Strafgefangenen innerhalb einer JVA führt grundsätzlich nicht dazu, dass der für ihn mit einer früheren Genehmigung des Besitzes von Gegenständen (hier: einer spitzen Nagelschere) verbundene Bestands- bzw. Vertrauensschutz entfällt. Daher kann der Widerruf dieser Besitzerlaubnis auch nicht auf Erwägungen zur bereits im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung bekannten abstrakten Gefährlichkeit dieses Gegenstandes oder auf eine nachträgliche ergangene Hausverfügung der JVA gestützt werden, sofern dem keine neuen tatsächlichen Erkenntnisse zugrunde liegen.

2. Es versteht sich trotz der Verpflichtung der Vollzugsbehörde, einem Arzneimittelmissbrauch entgegenzuwirken, nicht von selbst, dass Strafgefangenen der Besitz von Medikamenten jeglicher Art und Menge sowie unabhängig von ihrer Indikation und von den Umständen des Besitzerwerbs schon aufgrund ihrer etwaigen abstrakten Gefährlichkeit dauerhaft versagt sei.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der auf Aushändigung der vom Antragsgegner eingezogenen Nagelschere des Betroffenen sowie der überdies eingezogenen Medikamente gerichtete Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen worden ist.

Der angefochtene Beschluss wird im Umfang der Zulassung aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Dem Betroffenen wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt, soweit er sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung wendet. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Y in U sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Übrigen wird zurückgewiesen.

 
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