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Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die JVA Z als Antragsgegnerin wird angewiesen, dem Betroffenen das Ende April 2016 in einem Paket der Fa. F eingegangene und zur Habe des Betroffenen genommene T-Shirt (X) herauszugeben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.
Gründe:
3I.
4Der Betroffene begehrt die Herausgabe eines bei der Firma F bestellten und am 22. April 2016 (neben anderen Gegenständen) per Paket eingegangenen T-Shirts, die die Antragsgegnerin mit der Begründung abgelehnt hat, dass der Betroffene die „Zusendung“ des T-Shirts gar nicht beantragt habe, so dass dieses auch nicht genehmigt worden sei.
5Nachdem der Senat auf eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 09. Februar 2017 eine erste diesbezügliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 31. Oktober 2016, mit welcher der Antrag als unzulässig zurückgewiesen worden war, wegen Verletzung rechtlichen Gehörs aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Wuppertal zurückverwiesen hatte, hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 24. April 2017 den Antrag des Betroffenen vom 31. Mai 2016/15. Juni 2016 auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen:
6Gemäß § 15 Abs. 2 StVollzG NRW dürften Gefangene nur Sachen in Gewahrsam haben, die ihnen von der Vollzugsbehörde oder mit ihrer Zustimmung überlassen werden. Den Gefangenen in der JVA Z sei es – so die Strafvollstreckungskammer entsprechend der Darstellung der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren – lediglich gestattet, neben der anstaltseigenen Sportkleidung eigene Sport- und Freizeitbekleidung über den dortigen Kaufmann, nicht aber bei einem beliebigen Händler zu beziehen. Eine gleichwohl erteilte Genehmigung des T-Shirts habe der Betroffene schon nicht behauptet. Auch sei das vom Betroffenen begehrte T-Shirt angesichts der ausreichenden Möglichkeit zur Anschaffung privater Freizeit- und Sportbekleidung auch nicht unverhältnismäßigen Vorgaben der JVA nicht genehmigungsfähig.
7Diesen Beschluss hat der Senat mit weiterem Beschluss vom 20. Juni 2017 erneut wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs aufgehoben, da der Betroffene, der tatsächlich das Vorliegen einer Genehmigung ausdrücklich behauptet hatte, über eine seitens der Strafvollstreckungskammer an die Antragsgegnerin erfolgte Aufforderung zur Vorlage des Originalantrages des Betroffenen hinsichtlich der von ihm begehrten Genehmigung des T-Shirts und die darauf erfolgte Antwort, dass sich ein entsprechender Antrag der dortigen Akte nicht entnehmen lasse, vor der Entscheidung nicht informiert worden war.
8Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. Oktober 2017 hat die Strafvollstreckungskammer das Begehren des Betroffenen erneut zurückgewiesen und zur Begründung (unter Ausklammerung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage des Vorliegens eines entsprechenden Genehmigungsantrages des Betroffenen) ausgeführt, auf die Frage einer Genehmigungsfähigkeit des begehrten T-Shirts sowie die weitere Frage, ob die Beschränkung der Einkaufsmöglichkeiten auf den Vertragshändler der Anstalt rechtmäßig sei, komme es nicht an, da der Anspruch auf Aushändigung des vom Betroffenen bestellten T-Shirt schon an der fehlenden Genehmigung scheitere, welche gemäß § 15 Abs. 2 StVollzG Nordrhein-Westfalen Voraussetzung für einen entsprechenden eigenen Gewahrsam der Gefangenen sei.
9Gegen den Beschluss wendet sich der Betroffene erneut mit der Rechtsbeschwerde, welche das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mangels Zulassungsgrundes für unzulässig hält.
10II.
11Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG erneut zuzulassen und hat auch Erfolg.
12Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat.
13Vorliegend ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet und daher die Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten, weil das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidungsfindung jedenfalls die Grenzen des § 115 Abs. 5 StVollzG nicht hinreichend beachtet, nämlich Erwägungen des Antragsgegners im Rahmen des diesem zustehenden Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums durch eigene ersetzt hat. Während die Antragsgegnerin nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses die Herausgabe des T-Shirts vornehmlich mit der Erwägung abgelehnt hat, der Betroffene habe die Zusendung (gemeint ist ersichtlich: Genehmigung) des T-Shirts nicht beantragt (so dass dieses durch sie auch nicht genehmigt worden sei), stellt die Strafvollstreckungskammer trotz Hinweises im Senatsbeschluss vom 20. Juni 2017 auf die Unzulässigkeit entsprechender Handhabung im Rahmen eigener Erwägungen (und ungeachtet des weiteren Hinweises auf die ausdrückliche Behauptung des Betroffenen hinsichtlich der nach seinem Vorbringen erfolgten Genehmigung) unter Bezugnahme auf das Genehmigungsbedürfnis gemäß § 15 Abs. 2 StVollzG NRW darauf ab, dass den Gefangenen in der JVA Z der Bezug von Freizeitbekleidung bei einem beliebigen Händler nicht gestattet und der Betroffene mithin für das Vorliegen einer Genehmigung beweisbelastet sei. Unabhängig von der Genehmigungsfähigkeit scheitere ein Anspruch des Betroffenen auf Aushändigung des T-Shirts bereits an der tatsächlich fehlenden Genehmigung.
14III.
15Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache – erneut – Erfolg. Der Senat erachtet es im Sinne der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes sowie in Anbetracht der bei Gesamtschau eher untergeordneten Bedeutung der vorliegenden Angelegenheit auch im Hinblick auf die knappen Arbeitskraftressourcen der Justiz für sachgerecht und geboten, nunmehr in der Sache selbst zu entscheiden und hat deshalb von einer erneuten Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer gemäß § 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG abgesehen. Dem Betroffenen ist ein weiteres Zuwarten auf eine Verfahrens abschließende Entscheidung nach einer nunmehr bereits zum dritten Mal rechtsfehlerhaft erfolgten Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht mehr zuzumuten.
16In der Sache ist es geboten, die Antragsgegnerin anzuweisen, das streitgegenständliche T-Shirt an den Betroffenen herauszugeben:
17Unstreitig hat der Betroffene im Hinblick auf das empfangene Paket der Firma F einen schriftlichen Genehmigungsantrag gestellt, hinsichtlich dessen lediglich der Inhalt streitig ist. Der Betroffene hat hierzu substantiiert vorgetragen, dass er diesen Antrag im Hinblick auf den Inhalt des Paketes und mithin auch hinsichtlich des Paketinhaltes und demensprechend auch hinsichtlich des von ihm begehrten T-Shirts auf entsprechende Aufforderung ergänzt habe. Der Antrag ist in den Unterlagen der Antragsgegnerin nach deren Angaben nicht mehr auffindbar, ohne dass hierfür nachvollziehbare Gründe angegeben worden sind. Unter diesen Umständen ist die Antragsgegnerin in Anbetracht des substantiierten Vorbringens des Betroffenen nach Bewertung des Senats ihrerseits beweisbelastet dafür, dass ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden ist. Das auf Anfrage der Strafvollstreckungskammer, auf welcher Grundlage die Behauptung des Betroffenen zur erfolgten Antragstellung bestritten werde, erfolgte bloße Vorbringen der Antragsgegnerin, die entsprechenden Erkenntnisse in Bezug auf den Inhalt des verfassten Antrags beruhten „auf Aussagen der für die Bearbeitung zuständigen Bediensteten“ ist derart unkonkret, dass es zumal in Anbetracht des zwischenzeitlichen Zeitablaufes seit April 2016 nicht geeignet ist, das entsprechende Vorbringen als hinreichend beweisend zu erachten.
18Da mithin davon auszugehen ist, dass ein entsprechender Antrag durch den Betroffenen gestellt worden ist, ist die Verweigerung der Herausgabe des T-Shirts zumindest nicht mit der Begründung der mangelnden Stellung eines Genehmigungsantrages zu rechtfertigen. Ob gegebenenfalls entsprechend dem Vorbringen des Betroffenen auch tatsächlich eine Genehmigung erteilt worden war, mag dahinstehen, da auch das weitere Vorbringen der Antragsgegnerin, dass nach den anstaltsinternen Vorgaben ein Bezug von Sport-und Freizeitbekleidung allein über die Firma N zulässig sei, für sich genommen (wie bereits im Senatsbeschluss vom 20. Juni 2017 ausgeführt) die Verweigerung einer Genehmigung und mithin die Herausgabe des T-Shirts mangels einer auch in Fällen des § 15 Abs. 2 StVollzG NRW in jedem Fall zusätzlich erforderlichen Ermessensausübung im Einzelfall nicht rechtfertigen würde.
19Da außerhalb des „Formalverstoßes“ des Bezuges über einen anstaltsintern nicht gesondert zugelassenen Händler in der Sache nach den Feststellungen der bisher vorliegenden Beschlüsse keinerlei Gründe ersichtlich sind, die einem Gewahrsam des Betroffenen an dem streitgegenständlichen handelsüblichen T-Shirt entgegenstehen, hat der Senat nunmehr dessen Herausgabe unmittelbar angeordnet.