Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 505/18

Datum:
31.10.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 505/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1031.1VOLLZ.WS505.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, IV-2 StVK 220/18
Schlagworte:
Sicherungsverwahrungsvollzug; Anordnung eines Drogenscreenings; Zulässigkeit einer Urinprobe unter Verwendung eines Ruma-Markers.
Normen:
SVVollzG NRW § 65
Leitsätze:

1. Die Anordnung eines Drogenscreenings ist auch im Vollzug der Sicherungsverwahrung und selbst ohne konkreten Anlass grundsätzlich zulässig.

2. Hierbei ist die Verwendung eines Ruma-Markers zum Ausschluss der Manipulation einer Urinprobe nicht zu beanstanden. Insbesondere folgt aus § 65 S. 2 SVVollzG NRW kein Anspruch des Betroffenen auf Durchführung eines Drogenscreenings mittels einer Blutprobe.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

 
1 2 3 4 5
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank