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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 497/18

Datum:
30.10.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 497/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1030.1VOLLZ.WS497.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, IV-2 StVK 167/18
Schlagworte:
Anforderungen an die schriftliche Beschlussfassung in Strafvollzugssachen; Angabe der Verfahrensbeteiligten.
Normen:
StVollzG §§ 111, 115 Abs. 1
Leitsätze:

Auch die Beschlussfassung in Strafvollzugssachen hat strafprozessualen Grundsätzen zu genügen; hierzu gehört als Grundvoraussetzung insbesondere die Angabe der Verfahrensbeteiligten im Sinne des § 111 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StVollzG, durch welche klargestellt wird, zwischen welchen Beteiligten die Entscheidung Wirksamkeit entfalten soll und gegebenenfalls auch als Vollstreckungsgrundlage dient. Die bloße Angabe „In pp.“ ist insofern grundsätzlich nicht hinreichend, wenn nicht anderweitig aus der Entscheidung verständlich und klar erkennbar ist, wer von ihr betroffen ist.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und der angefochtene Beschluss aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die 2. Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Arnsberg zurückverwiesen.

 
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