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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 381/18

Datum:
25.09.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 381/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0925.1VOLLZ.WS381.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, IV 2 StVK 121/16
Schlagworte:
Sicherungsverwahrungsvollzug: Selbstverpflegung; Verpflegungskostenzuschuss
Normen:
SVVollzG NRW § 17 Abs. 2, Abs. 3
Leitsätze:

1.

Einem sich auf eigene Kosten selbst versorgenden Sicherungsverwahrten kann auch im Falle der rechtswidrigen Versagung der Genehmigung zur Selbstverpflegung nach § 17 Abs. 2 SVVollzG ein Anspruch auf den Verpflegungskostenzuschuss nach § 17 Abs. 3 S. 2 SVVollzG zustehen. Die Ersparnis von Aufwendungen seitens der Vollzugsbehörde stellt hierbei nur das Mindestmaß des zu gewährenden Zuschusses dar; die Zuschusspflicht entfällt nicht stets schon dann, wenn die Einrichtung tatsächlich keine Kosten einspart.

2.

Die Berechnung des Verpflegungszuschusses kann grundsätzlich auf der Basis der durchschnittlichen Kosten der Gefangenenverpflegung landesweit erfolgen, die jährlich durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel als Zentralstelle für das Beschaffungswesen im Justizvollzug bestimmt werden.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die 2. Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Arnsberg zurückverwiesen.

Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. P ist gegenstandslos.

 
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