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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 346/18

Datum:
23.08.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 346/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0823.1VOLLZ.WS346.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 13 StVK 12/18
Schlagworte:
Maßregelvollzug: Lockerungen, Versagung einer Ausführung; Anforderungen an die Begründung von Fluchtgefahr oder Missbrauchsgefahr.
Normen:
MRVG NRW § 18 Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze:

Bei Ausführungen nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 MRVG NW handelt es sich um begleitete Ausgänge, wobei die Aufsicht (wenigstens) einer begleitenden Person gerade den Sinn hat, Flucht- und Missbrauchsgefahren entgegenzuwirken. Zur Ablehnung solcher Ausführungen bedarf es daher näherer Begründung, warum trotz der hiermit einhergehenden Sicherheitsvorkehrungen ein Missbrauch konkret zu befürchten ist bzw. die Gefahr einer Entweichung des Betroffenen aus dem Maßregelvollzug anzunehmen ist. Der Hinweis auf allgemeine Gründe wie einen fehlenden therapeutischen Kontakt mit dem Betroffenen genügt zumal unter Berücksichtigung der Möglichkeit nicht, dem Betroffenen zusätzlich nach § 18 Abs. 3 MRVG NW eine Fesselung aufzuerlegen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes aufgehoben.

Der Bescheid der ärztlichen Leitung des LWL-Zentrums für Forensische Psychiatrie M vom 01.03.2018 wird aufgehoben. Die Maßregelvollzugsbehörde wird angewiesen, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

 
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