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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 311/18

Datum:
03.12.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 311/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1203.1VOLLZ.WS311.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 13 StVK 2/18
Schlagworte:
Maßregelvollzug: Voraussetzungen für die medizinische Zwangsbehandlung zur Erreichung der Entlassfähigkeit.
Normen:
GG Art. 100 Abs. 1; MRVG NRW § 17a.
Leitsätze:

1. § 17a Abs. 2 MRVG NRW ermöglicht im nordrhein-westfälischen Maßregelvollzug grundsätzlich auch die medizinische Zwangsbehandlung mit potentiell persönlichkeitsverändernden Substanzen wie Neuroleptika, die auf die Erreichung der Entlassfähigkeit des Untergebrachten gerichtet ist.

2. Es ist nach Auffassung des Senats nicht verfassungswidrig im Sinne des § Art. 100 Abs. 1 GG, dass § 17a Abs. 3 S. 1 MRVG NRW für die auf § 17a Abs. 2 MRVG NRW gestützte erstmalige Zwangsbehandlung lediglich eine fachärztliche Anordnung und - anders als bei der Fortsetzung dieser Behandlung (§ 17a Abs. 6 S. 2, S. 3 MRVG NRW) - nicht zusätzlich ein positives Votum einer unabhängigen und vom Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug auszuwählenden Fachärztin bzw. eines unabhängigen Facharztes erfordert.

        

3. Auch § 17a Abs. 4 S. 1 MRVG NRW, mit dem für Zwangsbehandlungen gemäß § 17a Abs. 2 MRVG NRW der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug zur nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur Beschluss vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 -, juris) bei einer medizinischen Zwangsbehandlung zu beteiligenden neutralen Stelle bestimmt worden ist, ist nach Auffassung des Senats nicht verfassungswidrig.

4. Allein die Feststellung, dass ein Betroffener störungsbedingt nicht in der Lage sei, die Einsicht in seine Behandlungsbedürftigkeit zu entwickeln, obwohl über mehrere Jahre im Maßregelvollzug in verschiedenen Konstellationen und in mehreren Kliniken versucht worden sei, diese Einsicht zu wecken, genügt nicht den sich aus § 17a Abs. 2 Nr. 2 MRVG NRW ergebenden Anforderungen daran, dass dem Betroffenen vor der Ankündigung der Zwangsbehandlung (§ 17a Abs. 5 MRVG NRW) nach Möglichkeit das Ob und Wie der konkret beabsichtigten Behandlung und ihrer Wirkungen zu erläutern sowie zu versuchen ist, insofern seine Zustimmung zu erreichen, und dass im Falle eines gerichtlichen Verfahrens konkrete Feststellungen zu diesen Überzeugungsversuchen durch die Einrichtung und zu dem entsprechenden Zeitaufwand erforderlich sind.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.

 
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