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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 309/18

Datum:
22.11.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 309/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1122.1VOLLZ.WS309.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, III StVK 8/18
Schlagworte:
Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung; örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer; Feststellungslast für ein ausreichendes Behandlungsangebot
Normen:
StVollzG §§ 110, 111, 119a Abs. 1, Abs. 6;; StGB § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Leitsätze:

1. Bei der vollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle des Behandlungsangebots bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung (§ 119a StVollzG) sind grundsätzlich alle Vollzugsbehörden zu beteiligen, in denen der Betroffene im Überprüfungszeitraum untergebracht war. Für die gerichtliche Kontrolle des Behandlungsangebots ist diejenige Strafvollstreckungskammer örtlich zuständig, in deren Bezirk die Vollzugsbehörde ihren Sitz hat, in der der Betroffene am Ende des Überprüfungszeitraums untergebracht war.

2. Da § 66c Abs. 2 StGB den Staat verpflichtet, Strafgefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung ein ausreichendes Betreuungsangebot zu unterbreiten, trägt der Staat im Verfahren nach § 119a StVollzG die Feststellungslast für die Erfüllung dieser Pflicht, also insbesondere für das tatsächliche Bestehen des vorgetragenen Betreuungsangebots.

 
Tenor:

1.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung auch für den Zeitraum vom 11.01.2016 bis zum 23.01.2017 den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.

2.

Es wird festgestellt, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde in dem unter 1. aufgeführten Zeitraum angebotene Betreuung den Vorgaben des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entsprochen hat.

3.

Im Übrigen wird die Beschwerde mit der klarstellenden Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung für den Zeitraum vom 23.01.2015 bis zum 10.01.2016 den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last; jedoch wird die Gerichtsgebühr um 50 % ermäßigt. In diesem Umfang trägt auch die Landeskasse die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).

 
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