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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 153 + 154/18

Datum:
17.05.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 153 + 154/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0517.1VOLLZ.WS153.154.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 33a StVK 1287 + 1323/17
Schlagworte:
Strafvollzug: Anforderungen an die Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung; Hinweispflicht des Gerichts
Normen:
StVollzG §§ 109, 112 Abs. 1
Leitsätze:

Hat ein forensisch nicht erfahrener Strafgefangener persönlich einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG verfasst und hält das Gericht den mitgeteilten Sachverhalt nicht für ausreichend, um zu erkennen, welche Rechtsverletzung er behaupten möchte, so gebietet es zumindest dann die Fürsorgepflicht, ihn auf diesen Mangel hinzuweisen und ihm zu gestatten, die fehlenden Erklärungen nachzuholen, wenn für den Gefangenen bei unmittelbarer Erteilung eines solchen Hinweises noch die realistische Möglichkeit besteht, die zunächst fehlenden notwendigen Erklärungen innerhalb der Begründungsfrist des § 112 Abs. 1 StVollzG nachzuholen (Anschluss an KG, Beschluss vom 22.07.2013 - 2 Ws 363/13 Vollz -, juris).

 
Tenor:

Die Verfahren III - 1 Vollz (Ws) 153 + 154/18 OLG Hamm 33a StVK 1287 + 1323/17 LG Aachen werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Dem Betroffenen wird ohne Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 11. und 18. Dezember 2017 gewährt, da er diese Fristen ohne eigenes Verschulden versäumt hat.

Die Rechtsbeschwerden werden zugelassen.

Die angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Aachen zurückverwiesen.

 
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