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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 137/18

Datum:
22.05.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 137/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0522.1VOLLZ.WS137.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 62 StVK 81/17
Schlagworte:
Strafvollzug: Versagung der Genehmigung zum Besitz abstrakt gefährlicher Gegenstände; Fortwirkung des durch eine Genehmigung begründeten Vertrauensschutzes auch bei Verlegung in eine andere JVA
Normen:
StVollzG NRW §§ 15, 52, 83; UVollzG NRW § 13 Abs. 2 S. 2
Leitsätze:

1. Die Rechtsprechung des Senats dazu, dass bereits die einem Gegenstand (hier: einer PlayStation 1) allgemein innewohnende Gefährlichkeit die Versagung einer Genehmigung zum Besitz aus Gründen der Anstaltssicherheit zu rechtfertigen vermag, bezog sich jeweils auf Fallkonstellationen, in denen sich eine allgemeine abstrakte Gefährlichkeit aus den technischen Möglichkeiten des jeweiligen Gerätes selbst oder allenfalls unter Hinzuziehung vorhandener oder für den Betroffenen unschwer zu beschaffender weiterer technischer Hilfsmittel, mithin ohne das Hinzutreten besonders aufwändiger oder nur mit entsprechendem Spezialwissen zu bewerkstelligender technischer Veränderungen ergab. Zur Begründung einer solchen abstrakten Gefährlichkeit genügt hingegen ohne nähere Erläuterungen nicht die Erwägung, dass Programme zur - bislang nicht möglichen - Speicherung von Texten auf den (originalen) Memory Cards der PlayStation 1 zukünftig geschrieben werden könnten.

2. Auch nach Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen hält der Senat an seiner Auffassung fest (vgl. Beschluss vom 07.11.1989 - 1 Vollz (Ws) 173/89 -, juris), dass bei Genehmigung eines Gegenstandes in einer Justizvollzugsanstalt ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand dieser Entscheidung grundsätzlich auch nach einer Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt fortwirken kann.

3. Die für den Vertrauensschutz im Rahmen der Verlegung eines im Strafvollzug befindlichen Gefangenen geltende Grundsätze sind auch dann anwendbar, wenn der Betroffene sich im Zeitpunkt der Genehmigung noch in Untersuchungshaft befunden hat und nunmehr Strafhaft vollzogen wird (Anschluss an OLG Dresden, Beschluss vom 08.02.2012 - 2 Ws 536/11 -, juris).

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Hagen zurückverwiesen.

 
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