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Oberlandesgericht Hamm, 1 VAs 71/18

Datum:
18.12.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 VAs 71/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1218.1VAS71.18.00
 
Schlagworte:
Zuständigkeit für Verlegungsentscheidungen nach Beginn des Strafvollzugs, Rechtsweg, Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Normen:
EGGVG §§ 23 ff.; StVollstrO §§ 26, 29 Abs. 1.
Leitsätze:

Nach Beginn des Strafvollzugs in der von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde in ihrer Einweisungsentscheidung bestimmten Justizvollzugsanstalt obliegt es allein der Justizvollzugsanstalt bzw. dem Anstaltsleiter, über Verlegungsanträge in Abweichung vom Vollstreckungsplan - unter Beachtung des Zustimmungserfordernisses der höheren Vollzugsbehörde/n (§ 26 Abs. 2 StVollstrO) - zu befinden. Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Einweisungsentscheidung besteht ausschließlich bis zum Beginn des Vollzuges, so dass ein späterer Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß den §§ 23 ff. EGGVG, die Staatsanwaltschaft zur Verlegung in den offenen Vollzug zu verpflichten, nicht statthaft ist.

 
Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen

(§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) nach einem Geschäftswert von 5.000 Euro (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

 
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