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Oberlandesgericht Hamm, 1 VAs 20/18

Datum:
07.06.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 VAs 20/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0607.1VAS20.18.00
 
Schlagworte:
Abänderung von rechtskräftigen Senatsentscheidungen, Gegenvorstellung, Anhörungsrüge
Normen:
EGGVG §§ 23 ff., 29 Abs.1, StPO § 33a
Leitsätze:

Senatsbeschlüsse im Verfahren gemäß der §§ 23 ff. EGGVG unterliegen einer Anfechtung nur im Fall einer Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG. Das Schweigen über die Frage der Zulassung, deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 EGGVG der Senat von Amts wegen zu prüfen hat, ist als Nichtzulassung anzusehen, die ihrerseits unanfechtbar ist. Eine Gegenvorstellung bzw. eine darauf erfolgende Abänderung einer rechtskräftigen Senatsentscheidung ist mangels gesetzlicher Regelung eines derartigen Rechtsbehelfs unzulässig. Ein im Rahmen der Regelungen der §§ 23 ff. EGGVG nicht vorgesehener Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs ist entsprechend § 33 a StPO nur dann zulässig, wenn der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör tatsächlich in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist.

 
Tenor:

Die Anhörungsrüge des Betroffenen wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

 
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