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Oberlandesgericht Hamm, 1 VAs 120/17

Datum:
22.02.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 VAs 120/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0222.1VAS120.17.00
 
Schlagworte:
Strafvollstreckung: Vorwegvollzug anderweitiger Freiheitsstrafe vor einer Unterbringung
Normen:
EGGVG § 23 ff.; StGB § 64; StVollstrO § 44b
Leitsätze:

Auch unter Berücksichtigung der Neufassung des § 67 Abs. 6 StGB ist die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde regelmäßig nicht zu beanstanden, im Anschluss an den Vorwegvollzug eines Teils der neben der Unterbringung gemäß § 64 Abs. 6 StGB verhängten Freiheitsstrafe zunächst eine nach einem Bewährungswiderruf zu vollstreckende anderweitige Freiheitsstrafe zu vollstrecken (Fortführung von OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2017 - III - 1 VAs 156/16-, juris).

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

 
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