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Oberlandesgericht Hamm, 1 VAs 116/17

Datum:
13.02.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 VAs 116/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0213.1VAS116.17.00
 
Schlagworte:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zurechnung eines anwaltlichen Verschuldens
Normen:
EGGVG § 26 Abs. 2, Abs. 3
Leitsätze:

Im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG ist das Verschulden eines gewählten oder nach § 29 Abs. 3 EGGVG bestellten Rechtsanwalts dem Antragsteller zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag einen Justizverwaltungsakt in einer Strafvollstreckungssache betrifft (Anschluss an OLG Hamburg, Beschluss vom 29.07.2003 - 2 VAs 3/03 -, juris).

 
Tenor:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

 
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