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Oberlandesgericht Hamm, 1 VAs 110/17

Datum:
06.02.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 VAs 110/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0206.1VAS110.17.00
 
Schlagworte:
Änderung der Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen.
Normen:
StPO § 464b Abs. 2, Abs. 3; BtMG § 35.
Leitsätze:

Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 454b Abs. 3 StPO besteht keine gesetzliche Grundlage für eine Abweichung von der Regelung der Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen in § 454b Abs. 2 StPO, nach welcher sämtliche Strafen zunächst bis zum Zweidrittelzeitpunkt zu vollstrecken sind. Insbesondere besteht bei der Vollstreckung ausschließlich von gemäß § 35 BtMG zurückstellungsfähigen Freiheitsstrafen keine Veranlassung für eine analoge Anwendung des § 454b Abs. 3 StPO in der Form, dass sämtliche Strafen zunächst nur soweit vollstreckt werden, bis in allen Verfahren die gleichzeitige Stellung eines Antrages gemäß § 35 BtMG möglich ist.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

 
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