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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 78/18

Datum:
17.12.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 78/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1217.1RVS78.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 42 Ns 190/17
Schlagworte:
Strafzumessung; Verschlechterungsverbot bei Wegfall bzw. Reduzierung einer Einzelstrafe
Normen:
StGB §§ 46, 54;; StPO § 331
Leitsätze:

Zwar zwingen bei tatmehrheitlicher Verurteilung weder der Wegfall noch die Reduzierung einer Einzelstrafe das Berufungsgericht trotz des in § 331 StPO normierten Verschlechterungsverbots ohne weiteres zur Herabsetzung der Gesamtstrafe. Es bedarf indes regelmäßig einer besonderen Begründung, wenn das Gericht trotz einer nicht unerheblich verringerten Einsatzstrafe eine ebenso hohe Gesamtstrafe wie der vorherige Tatrichter für angemessen hält; höhere Anforderungen an die Strafzumessungserwägungen können insbesondere dann zu stellen sein, je knapper die verhängte Strafe eine an sich noch bewährungsfähige Strafe übersteigt.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Gesamtstrafenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

 

Gründe:

1 2 3 4

II.

5 6 7 8 9 10 11
 

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