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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 75/18

Datum:
04.12.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 75/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1204.1RVS75.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 38 Ns 88/17
Schlagworte:
Strafzumessung, "Binnendifferenzierung" bei der Bildung von Einzelstrafen
Normen:
StGB § 46
Leitsätze:

Unter dem Gesichtspunkt der angemessenen, dem jeweiligen Gewicht der Taten Rechnung tragenden „Binnendifferenzierung“ bei der Bildung von Einzelstrafen bedarf es regelmäßig einer nachvollziehbaren Begründung, wenn bei diesbezüglich praktisch identischen Strafzumessungserwägungen für zwei ähnlich gelagerte Straftaten erheblich voneinander abweichende Einzelstrafen verhängt werden sollen. Der bloße Hinweis des Berufungsgerichts, dass es durch das Schlechterstellungsverbot (§ 331 StPO) an einer Erhöhung der milderen Einzelstrafe gewesen sei, genügt den diesbezüglichen Anforderungen nicht ohne Weiteres.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der Tat vom 23.02.2017 im Strafausspruch sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird mit der klarstellenden Maßgabe verworfen, dass mit dem angefochtenen Urteil auch die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 08.12.2017 - 744 Ds 102 Js 192/17 (580/17) - verworfen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

 

Gründe:

1

 

Das Amtsgericht Dortmund hat die Angeklagte am 20.07.2017 wegen gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie am 08.12.2017 wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten und zwei Wochen verurteilt. Nach Verbindung der diesbezüglichen Verfahren hat das Landgericht - wie sich eindeutig aus den Gründen des angefochtenen Urteils, aber nicht aus dem Urteilskopf oder dem daher vom Senat korrigierten Tenor ergibt - die beiden gegen diese Urteile eingelegten Berufungen der Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

2 3

II.

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