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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 72/18

Datum:
20.11.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 72/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1120.1RVS72.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 51 Ns 11/17
Schlagworte:
Strafantrag als Prozessvoraussetzung; Verbot der Doppelverwertung.
Normen:
StGB §§ 36 Abs. 3, 77 ff., 203, 205 Abs. 1 S. 1, 332 Abs. 1
Leitsätze:

1. Dem Fehlen eines hinsichtlich einer von mehreren tateinheitlich erfolgten Tatbestandsverwirklichungen erforderlichen Strafantrags ist auch bei einer Beschränkung des gegen die diesbezügliche Verurteilung gerichteten Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch durch eine Berichtigung des Schuldspruchs Rechnung zu tragen.

2. Bei einer Verurteilung wegen Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 StGB) verstößt es gegen das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB), wenn zu Lasten der Angeklagten maßgeblich Merkmale des subjektiven Tatbestands berücksichtigt wird, nämlich dass sich die Angeklagte überhaupt zur Tatbegehung mit dem Ziel einer Gegenleistung entschlossen hat und sie sich hierbei ihrer Beamtenstellung und der Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens bewusst gewesen ist.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass die Angeklagte der Bestechlichkeit in Tateinheit mit der Verletzung von Privatgeheimnissen schuldig ist, und im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

 

Gründe:

I.

 

Das Amtsgericht Dortmund hat die Angeklagte am 11.04.2017 wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Verletzung von Privatgeheimnissen in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die hiergegen gerichtete Berufung der Angeklagten, die nachträglich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde, hat das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 13.07.2018 verworfen.

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II.

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