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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 67/18

Datum:
04.12.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 67/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1204.1RVS67.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 52 Ns 4/17
Schlagworte:
Grundsatz der Meistbegünstigung, milderes Gesetz
Normen:
StGB §§ 2 Abs. 3, 240, 177, 182
Leitsätze:

Das mildeste Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB ist dasjenige, das bei einem Gesamtvergleich im konkreten Einzelfall die dem Täter günstigste Beurteilung zulässt. Bei der Aburteilung einer mittels Drohung mit einem empfindlichen Übel begangenen Nötigung zu sexuellen Handlungen ist daher zu berücksichtigen, dass insofern zwar § 240 Abs. 4 StGB in der seit dem 10.11.2016 wirksamen Fassung (n.F.) im Unterschied zu § 240 Abs. 4 S. 1, S. 2 Nr. 1 StGB a.F. kein im Strafrahmen erhöhtes Regelbeispiel mehr vorsieht, diese Konstellation aber im Tatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB n.F. aufgegangen und überdies gegebenenfalls sogar ein Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 StGB n.F. verwirklicht ist.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte der Nötigung schuldig ist, und im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren, an eine andere große Strafkammer als Jugendkammer des Landgerichts Siegen zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO).

 
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