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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 65/18

Datum:
19.11.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 RVs 65/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1119.1RVS65.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 38 Ns 80/17
Schlagworte:
Abgrenzung, Täterschaft und Teilnahme; Zulässigkeit der Wahlfeststellungzwischen Anstiftung und Mittäterschaft
Normen:
StGB §§ 25 Abs. 2, 26, 223, 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4
Leitsätze:

Zumindest dann, wenn der Angeklagte nach allen in Betracht kommenden Sachverhaltsalternativen zumindest auch eine Anstiftung begangen hat, scheidet eine Wahlfeststellung zwischen Anstiftung und (bei einer der Sachverhaltsalternativen überdies verwirklichten) Mittäterschaft aus; ohnehin wird der Angeklagte durch die eindeutige Verurteilung wegen bloßer Anstiftung statt einer wahldeutigen Verurteilung nicht beschwert (insofern Anschluss an BH, Beschluss vom 02.12.2008 - 3 StR 466/08-,juris).

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte der Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung schuldig ist, und im Gesamtstrafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts E zurückverwiesen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4, 26 StGB

 
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